Insolvenzverfahren Tarik Ersin Yoleri, ehemaliger Vorstand der EECH AG. Insolvenzverwalter bestreitet Schadenersatzansprüche der Anleger! CLLB prüft weitere rechtliche Möglichkeiten

Schaden, Versicherung und Haftpflicht
16.01.20091866 Mal gelesen

Wie die gesch?gten Anleger der EECH AG in den letzten Tagen erfahren haben, wurden nun seitens des Insolvenzverwalters des Herrn Tarik Ersin Yoleri sämtliche Forderungsanmeldung der Anleger der EECH AG zur Insolvenztabelle zurückgewiesen.

 

Eine Begründung hierfür wurde seitens des Verwalters bisher nicht abgegeben.

 

Dies bedeutet, dass die Forderungen der EECH-Anleger bei der Verteilung der Insolvenzmasse nicht berücksichtigt werden. Sollten sich also noch Vermögenswerte des Herrn Yoleri finden lassen, können die Anleger auch nicht anteilig darauf zugreifen.

 

Das Bestreiten des Verwalters ist für Rechtsanwalt István Cocron, von der Kanzlei CLLB, die mehr als 500 Anleger der EECH AG vertritt, nicht nachvollziehbar.

 

?Der Insolvenzverwalter weiß, dass Herr Yoleri vom zuständigen Landgericht Hamburg u.a. schon am 04.06.2008 wegen Kapitalanlagebetrugs zu Schadenersatzleistungen an die Anleger verurteilt worden ist. Es ist also davon auszugehen, dass das zuständige Landgericht Hamburg auch weiterhin davon ausgeht, dass die Schadenersatzansprüche der Anleger bestehen?, erklärt Rechtsanwalt Cocron. ?Wir sind daher gespannt auf die Begründung des Verwalters, warum die Forderungen nun allesamt zurückgewiesen werden.?

 

Leider gibt es rechtlich nun keine andere Möglichkeit, als die von den EECH Anlegern bereits angemeldeten Forderungen gerichtlich feststellen zu lassen. Das Feststellungsverfahren ist in § 170 I InsO gesetzlich geregelt.

 

Die Kosten eines solchen weiteren gerichtlichen Verfahrens richten sich dabei nicht nach der Höhe der Schadenersatzforderung, sondern nach der Höhe der zu erwartenden Insolvenzquote. Diese ist im Verfahren Yoleri jedoch bisher noch überhaupt nicht einzuschätzen, da noch nicht alle Vermögenswerte des Insolvenzschuldners bekannt sind.

 

Sollte das Gericht, oder der Verwalter keine Insolvenzquote angeben können, wird das Verfahren seitens des Gerichts voraussichtlich nach dem Regelstreitwert in Höhe von
? 4.000,00 bewertet.

 

Dies würde bedeuten, dass für die Durchführung des Feststellungsverfahrens für die Anleger der EECH AG folgende weiteren Anwalts- und Gerichtskosten anfallen:

 
Gegenstandswert: ? 4.000,00
 

Anwaltskosten: 1,3 Verfahrensgebühr nebst 1,2 Terminsgebühr bei Durchführung einer mündlichen Verhandlung oder Entscheidung im schriftlichen Verfahren: ? 632,50 netto

 
Gerichtskosten: ? 315,00
 

Sollte das Gericht den Streitwert anders festlegen, richten sich die Gebühren nach dem jeweiligen Gegenstandswert. Anbei einige Beispielsrechnungen für die 1,3 Verfahrensgebühr bei unterschiedlichen Streitwerten:

 

Streitwert ?   5.000,00:            1,3 Verfahrensgebühr in Höhe von ? 391,30 (Anwaltsgebühren)

Streitwert ? 10.000,00:            1,3 Verfahrensgebühr in Höhe von ? 631,80 (Anwaltsgebühren)

Streitwert ? 20.000,00:            1,3 Verfahrensgebühr in Höhe von ? 839,80 (Anwaltsgebühren)

 
Hinzu kämen jeweils noch Gerichtskosten:
 

Streitwert ?    5.000,00:          Gerichtskosten: ? 363,00

Streitwert ? 10.000,00:          Gerichtskosten: ? 588,00

Streitwert ?   20.000,00:          Gerichtskosten: ? 864,00

 

Anleger der EECH AG sollten daher in aller Ruhe prüfen lassen, ob die Durchführung eines Feststellungsverfahrens für Sie von Interesse ist. In der Regel werden die Kosten eines solchen Verfahrens von den Rechtsschutzversicherungen in voller Höhe übernommen.

 
 
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