VIP Medienfonds 3 und 4: Verjährung droht mit Ablauf des 31.12.2008; Dringender Handlungsbedarf für Anleger

Schaden, Versicherung und Haftpflicht
03.12.2008834 Mal gelesen

Wie nicht zuletzt die Gesellschafterversammlungen der VIP Medienfonds 3 und 4 gezeigt haben, müssen die Anleger dieser Fonds mit zum Teil deutlichen Verlusten rechnen. Da die Prospekthaftungsansprüche bereits verjährt sind, können sich die VIP-Anleger nur schadlos halten, wenn Sie eventuelle Schadenersatzansprüche gegen die beratende Bank - oft die Commerzbank AG - oder die freien Berater erfolgreich geltend machen. Diese Ansprüche drohen aber ab dem 31.12.2008 zu verjähren.

 
Grundsätzlich können Schadensersatzansprüche im Zusammenhang mit einer Beteiligung am VIP Medienfonds 3 bzw. am VIP Medienfonds 4 auf drei Säulen gestützt werden. Die erste Säule ist eine individuelle Beratungspflichtverletzung, die zweite Säule eine Plausibilitätsprüfungspflichtverletzung und die dritte Säule ist der unterlassene Hinweis auf Provisionen.
 
1. Beratungspflichtverletzung
 
Ein Beratungsverschulden Seitens des Beratungsinstituts würde beispielsweise vorliegen, wenn dem Anleger mitgeteilt wurde, dass dessen eingesetztes Kapital durch eine Garantie der Dresdner Bank AG bzw. der Hypo Vereinsbank AG abgesichert wäre und daher kein Verlustrisiko droht. So hat das Oberlandesgericht München in einem von der Kanzlei CLLB Rechtsanwälte geführten Verfahren die Commerzbank auf Grund einer Aufklärungspflichtverletzung zum Schadenersatz verurteilt (Az. 17 U 4828/07).
 
2. Plausibilitätsprüfungspflichtverletzung
 
Ein Schadensersatzanspruch würde ferner dann bestehen, wenn das Beratungsinstitut den Fondsprospekt nicht hinreichend auf dessen Plausibilität hin geprüft hat. Vor dem Oberlandesgericht München wurden sogenannte KapMuG Verfahren eingeleitet, in welchen geprüft wird, ob die jeweiligen Prospekte Fehler aufweisen.
 
Sollte das Gericht zu der Auffassung gelangen, dass Prospektfehler vorliegen und waren diese Prospektfehler auch für das Beratungsinstitut erkennbar, so würde das Beratungsinstitut grundsätzlich bereits aus diesem Grund haften.
 
3. Provisionen
 
Die 22. Kammer des Landgerichts München I hat die Commerzbank AG bereits mehrmals deshalb verurteilt, weil die Anlageberater den Kunden nicht auf die sogenannten Kick-Backs, also die Provisionen, die von Seiten des Fonds an die Commerzbank AG flossen, in Kenntnis gesetzt haben. Bei den VIP Medienfonds 3 und 4 flossen regelmäßig kick-backs von über 8 %, über die die Anleger meist nicht informiert wurden.
 
Darüber hinaus hat das Oberlandesgericht München kürzlich die Commerzbank AG im Zusammenhang mit einem VIP 4 Medienfonds verurteilt, weil der Berater den Anleger nicht über die insgesamt ausgereichten Provisionen von über 16 % in Kenntnis gesetzt hat. Die Kosten sind zwar zutreffend im Prospekt aufgeführt, jedoch wurde der Prospekt in dem streitgegenständlichen Fall erst bei der Zeichnung übergeben.
 
Sollte eines der drei Argumentationsmuster, also entweder eine fehlerhafte Anlageberatung, eine fehlende Plausibilitätsprüfung oder der unterlassene Hinweis auf Provisionen vor Gericht durchgreifen, so würde der Anleger den Rechtsstreit grundsätzlich gewinnen.
 
In diesem Fall wird der Anleger so gestellt, als hätte er die Beteiligung nicht erworben. Dies bedeutet, das investierte Eigenkapital zuzüglich Agio wird ersetzt, des Weiteren kann ein entgangener Gewinn für eine ansonsten getätigte Alternativanlage geltend gemacht werden und auch die Zinsen einer eventuellen Steuernachzahlung werden erstattet. Anleger, die zur Begleichung der Steuernachzahlung ein entsprechendes Darlehen aufgenommen haben, können den sich hieraus ergebenden Schaden ebenfalls geltend machen.  
 
VIP 4 Anleger haben darüber hinaus noch die Möglichkeit, Schadenersatzansprüche gegenüber der HypoVereinsbank AG geltend zu machen. Zwar sind die diesbezüglichen Prospekthaftungsansprüche bereits verjährt, jedoch hat die 4. Kammer des Landgerichts München I eine Nebenpflichtverletzung der Hypo Vereinsbank AG aufgrund des bestehenden Darlehensvertrages bejaht.
 
BSZ-Vertrauensanwalt Alexander Kainz von der Kanzlei CLLB Rechtsanwälte, der sowohl das erste klagestattgebende Urteil vor einem Landgericht als auch vor einem Oberlandesgericht im Zusammenhang mit VIP 4 Medienfonds gegen die Commerzbank AG erstritten hat, rät allen Anlegern, die sich an den VIP Medienfonds 3 und/oder 4 beteiligt haben, umgehend einen auf Kapitalmarktrecht spezialisierten Rechtsanwalt zu konsultieren.
 
"Sowohl die Beratungshaftungsansprüche der VIP 3 und VIP 4 Anleger als auch die möglichen Ansprüche der VIP 4-Anleger gegen die HypoVereinsbank AG drohen mit Ablauf des 31.12.2008 zu verjähren. Aus diesem Grund sollten umgehend verjährungshemmende Maßnahmen ergriffen werden. Ein Aufforderungsschreiben an die Commerzbank AG oder den freien Berater reicht aber nicht aus, um die Verjährung der Schadenersatzansprüche zu hemmen", so Rechtsanwalt Alexander Kainz von der Kanzlei CLLB Rechtsanwälte.