Phoenix- Kapitaldienst: Keine Schadensersatzpflicht der Prüfungsgesellschaft gegenüber der Entschädigungseinrichtung EdW

Schaden, Versicherung und Haftpflicht
15.05.20081305 Mal gelesen

Das OLG Stuttgart hat eine Schadensersatzpflicht der Prüfungsgesellschaft gegenüber der deutschen Entschädigungseinrichtung der Wertpapierhandelsunternehmen (EdW) verneint. Diese hatte die Prüfungsgesellschaft der früheren Phönix Kapitaldienst GmbH wegen den Darstellungen der wirtschaftlichen Situation in Prüfungsberichten in Haftung genommen. Aufgrund der Pleite hatte die EdW viele Anleger entschädigen müssen und sah daher in der Prüfungsgesellschaft einen Verantwortlichen dafür, dass Ungereimtheiten bei Phönix nicht bereits früher, konkret vor der Insolvenz im Jahre 2005, aufgeflogen sind.

Das OLG Stuttgart verneinte bereits vorab eine Haftpflicht deswegen, weil die EdW keine Schutzrechte aus vertraglichen Beziehungen zwischen der Beklagten und der Prüfungsaufsicht Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) herleiten könne. Die BaFin hatte erst zwei Jahre vor der Insolvenz eine Sonderprüfung durch die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft durchführen lassen. Nach Ansicht des OLG Stuttgart sei dies jedoch für die EdW keine Möglichkeit, hieraus Rechte für sich in Anspruch zu nehmen (Urteil vom 13.05.2008, Az.: 12 U 132/07).

Das Urteil steht weitgehend im Einklang zur bisherigen Rechtsprechung zu vertraglichen Schutzpflichten im Rahmen von Prüfungsberichten und Gutachtenerstellungen, die im Rahmen öffentlich- rechtlicher Ordnungsvorschriften angefertigt werden. Generell ist diese aufgrund des weiten Haftungsspielraums gegenüber Dritten, die nicht Vertragspartner des Gutachters sind und auch nicht in den betreffenden Schutzbereich fallen, zu verneinen. Die Frage war hier allerdings auch deswegen interessant, da die Entschädigungseinrichtung als gesetzliche Einrichtung den staatlichen Bundsaufsichtsämtern nahe steht. Seit 1998 ist die Einlagensicherung durch das Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetz (EAG) geregelt. Hier müssen Finanzdienstleister und Kreditinstitute, die keine Einlagenkreditinstitute sind, Pflichtbeiträge für die gesetzliche Sicherung an die EdW bezahlen. Die EdW wird im Falle der Entschädigungsfeststellung durch die BaFin Entschädigungen an Anleger nach dem EAG bezahlen. Nähere Informationen dazu unter http://www.e-d-w.de