Erfolg für CLLB Rechtsanwälte: DS Rendite Fonds Nr. 65 MS Cape Henry

Schaden, Versicherung und Haftpflicht
25.04.2014211 Mal gelesen
Insolvenzverwalter Rechtsanwalt Dr. Büchler nimmt Klage vor dem Bundesgerichtshof zurück

München, den 24.04.2014. Der Insolvenzverwalter der Fondgesellschaft DS Rendite Fonds Nr. 65 MS Cape Henry GmbH & Co. Containerschiff KG, Rechtsanwalt Dr. Büchler, hat mit Schriftsatz vom 12.03.2014 seine Klage vor dem Bundesgerichtshof zurückgenommen. Dies erfolgte auf den Tag genau 4 Jahre, nachdem die Gesellschaft Klage vor dem Landgericht Dortmund gegen einen von der Kanzlei CLLB Rechtsanwälte vertretenen Anleger eingereicht hatte. Geltend gemacht worden war die Rückzahlung von Ausschüttungen aus der Beteiligung an der MS Cape Henry in fünfstelliger Höhe .

 

Bereits zum Zeitpunkt der Klageeinreichung hatte der Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht, Rechtsanwalt Christian Luber, LL.M., M.A., von der auf Kapitalmarktrecht spezialisierten Kanzlei CLLB Rechtsanwälte mit Büros in München, Berlin und Zürich darauf hingewiesen: "Wir halten die Klage aus mehreren Gesichtspunkten für unbegründet und werden unseren Mandanten gegen die Klageforderung verteidigen."

 

Die Fondsgesellschaft und nach deren Insolvenz der Insolvenzverwalter wollten die Richtigkeit dieser Einschätzung über einen Zeitraum von nun insgesamt 4 Jahren nicht wahrhaben und versuchten, den der Gesellschaft nicht zustehenden Anspruch durchsetzen. Wiederholt hatte CLLB Rechtsanwälte in der Folgezeit deutlich gemacht, dass ein solcher Rückzahlungsanspruch aus mehreren Gründen nicht in Betracht komme.

 

Nachdem hiervon die DS Rendite Fonds Nr. 65 MS Cape Henry GmbH & Co. Containerschiff KG in der 1. und 2. Instanz nicht überzeugt werden konnte, schloss sich nun der Insolvenzverwalter, der das Verfahren vor dem Bundesgerichtshof übernommen hatte, schlussendlich der Argumentation von CLLB Rechtsanwälten an und nahm die Klage zurück - nicht aber, bevor er über einen Zeitraum von eineinhalb Jahren erfolglos versucht hatte, den Anspruch doch noch durchzusetzen.

 

Dieses Verfahren zeigt erneut, dass die Geschädigten alles andere als chancenlos sind, um den ihnen entstandenen Schaden zu begrenzen. Dies gilt sowohl in Passivprozessen wie dem vorliegenden, wenn also Fondsgesellschaften versuchen, die ausgereichten Ausschüttungen wieder zurückzufordern, als auch in Aktivprozessen, bei denen Anlegermögliche Ansprüche gegen die Anlageberater verfolgen. "Dies gilt dann, wenn die Anlageberater ihren Aufklärungspflichten gegenüber den Anlegern nicht nachgekommen sind", so Rechtsanwalt Luber. "Anlageberatern kommen nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes grundsätzlich erhebliche Informations- und Aufklärungspflichten zu. Dies bedeutet, dass Berater, die den betroffenen Anlegern die Beteiligung an den jeweiligen Fonds empfohlen haben, ausführlich und verständlich über die bestehenden Risiken für die Anleger aufklären müssen. Kommen sie dieser Pflicht nicht oder nur eingeschränkt nach, machen sie sich nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes grundsätzlich schadensersatzpflichtig. In diesem Fall können die betroffenen Anleger nicht nur die Rückabwicklung ihrer Beteiligung und Auszahlung ihres Investitionsbetrages geltend machen, sondern darüber hinaus die Zinsen für eine ansonsten getätigte Alternativanlage beanspruchen.

 

Ferner kann auch die kick-back Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes Anwendung finden. Demnach müssen für Banken tätige Anlageberater ihre Kunden grundsätzlich auf den Erhalt von Rückvergütungen, die sie für den Vertrieb der Beteiligungen von den Fondsgesellschaften erhalten, hinweisen. Diese Aufklärungspflicht wurde in der Vergangenheit allerdings erfahrungsgemäß nur vereinzelt erfüllt, sodass allein diese Nichtaufklärung für die Geltendmachung von Schadensersatz ausreichen kann.

 

CLLB Rechtsanwälte kann dabei auf zahlreiche Erfolge bei der Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen zurückblicken. Neben vergleichsweisen Einigungen mit Banken und Beratungsgesellschaften - beispielhaft sei hier ein Vergleich mit der Targobank angeführt, in dem sich Bank verpflichtete, an einen von CLLB Rechtsanwälten vertretenen Anleger 100 % der Nominalhöhe seiner Beteiligung (abzüglich der erhaltenen Ausschüttungen) zu bezahlen - konnte die Kanzlei auch maßgebliche Urteile gegen Banken erstreiten. Aktuelle Beispiele sind Urteile der Landgerichte Itzehoe, Lüneburg und Duisburg, in denen Banken zur Zahlung von Schadensersatz in insgesamt sechsstelliger Höhe an von CLLB Rechtsanwälten vertretene Anlegern verurteilt wurden, weil diese nicht ordnungsgemäß über die weichen Kosten bei einem Schiffsfonds aufgeklärt wurden. In einem weiteren Verfahren hat das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht den Hinweis erteilt, dass die Berufung der Targobank gegen ein Urteil des Landgerichts Itzehoe ohne Aussicht auf Erfolg sei. Die Bank hat daraufhin die Berufung zurück genommen, sodass das Urteil nun rechtskräftig ist. "Diese Rechtsprechung ist nach unserer Bewertung auch auf den vorliegenden Fall anzuwenden", so Rechtsanwalt Luber abschließend.

 

Nähere Informationen können Interessierte der Homepage www.cllb-schiffsfonds.de entnehmen.

Pressekontakt: Rechtsanwalt Christian Luber, LL.M., M.A., CLLB Rechtsanwälte, Liebigstr. 21, 80538 München, Fon: 089/ 552 999 50, Fax: 089/552 999 90; Mail: kanzlei@cllb.de Web: www.cllb.de; www.cllb-schiffsfonds.de