Diebstahl des Navigationsgerät und Neuwertersatz in der Teilkaskoversicherung

Navigationsgerät: Diebstahl und Neuwertersatz in der Teilkaskoversicherung
10.11.2013652 Mal gelesen
Der Kaskoversicherer hat grundsätzlich den Wiederbeschaffungswert (Neuwert) des Navigationsgerätes zu erstatten, soweit die Vertragsbedingungen hierzu keine Regelung enthalten oder intransparent sind.

Wann muss mir die Versicherung den Neuwert des gestohlenen Navigationsgerätes erstatten und gibt es hierzu Gerichtsentscheidungen?

Erfreuliche Nachrichten für all jene, die auch schon einmal die leidliche Erfahrung machen mussten, dass über Nacht das Navigationsgerät aus dem Pkw entwendet wurde. Das Oberlandesgericht Frankfurt (OLG Frankfurt) stellte in seinem Beschluss vom 10.11.2009 - 7 U 91/09 - fest, dass der Versicherer grundsätzlich den Neuwert eines Navigationsgerätes erstatten muss. In dem Beschluss heißt es: "Anders als im Falle eines Austauschmotors werden gebrauchte Navigationsgeräte offensichtlich nicht von Fachwerkstätten zum Einbau angeboten. Ob tatsächlich ein seriöser Gebrauchtmarkt für Navigationsgeräte besteht, ist umstritten [...]" Nach Auffassung des OLG Frankfurt muss sich der Versicherungsnehmer demnach in Bezug auf Navigationsgeräte grundsätzlich nicht auf gebrauchte Gerät verweisen lassen.

Gleichermaßen entschied auch das AG Düsseldorf in seinem Urteil vom 25.06.2009 - 42 C 9779/08 - und kam zu folgender Feststellung: "Die Klägerin braucht sich vorliegend nicht auf die Erstattung der Kosten, welche auf dem Gebrauchtteilemarkt für entsprechende Geräte üblicherweise gezahlt werden, verweisen zu lassen [...] Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht nämlich fest, dass es für das hier in Rede stehende Gerät im Jahr 2006 keinen seriösen Gebrauchtteilemarkt gegeben hat." 

Ähnlich entschied auch das Amtsgericht Hohenschönhausen von Berlin in seinem Urteil vom 05.09.2006 - 2 C 381/05, in dem es u.a feststellte: "Insbesondere muss sich der Versicherungsnehmer nicht auf Käufe im Internet oder entsprechenden Postenmärkten verweisen lassen. Es genügt, dass sich der Versicherungsnehmer an eine dem Fabrikat seines Fahrzeugs entsprechende Vertragswerkstatt wendet." Auch einen häufig von den Versicherern geltend gemachten Abzug "neu für alt" lehnte das OLG Frankfurt ab.

Mir ist das Navigationsgerät gerade erst kürzlich gestohlen worden. Können die genannten Entscheidungen auch auf meinen Fall übertragen werden?

Grundsätzlich hängt die Entschädigungspflicht von den dem Vertragsverhältnis zugrundeliegenden Vertragsbedingungen ab. Diese gilt es im Einzelfall zu prüfen. 

Was kann der Anwalt beim Diebstahl des Navigationsgerätes tun?

Der Anwalt prüfen anhand der Versicherungsbedingungen ob die Versicherung zahlen muss und schätzt die Erfolgsaussichten der Verfolgung ein.

Übernimmt die Rechtsschutzversicherung die Anwaltskosten für die Beratung beim Diebstahl des Navigationsgerätes?

Eine Verkehrsrechtsschutzversicherung ist grundsätzlich einstandspflichtig und übernimmt die Rechtsanwaltsgebühren. 

Achtung: 

Üblicherweise wird der Diebstahl mobiler Navigationsgeräte nicht vom Schutz der Teilkaskoversicherung umfasst. Bei der Entschädigungspflicht ist es nicht erforderlich Aufbruchsspuren festzustellen, entschied kürzlich das Amtsgericht Karlsruhe, Urteil vom 21.06.2013 - 1 C 18/13.

Weitergehende Infos zum Thema:

Auf unserer Homepage finden Sie weitergehende Informationen zum Thema Navidiebstahl unter https://www.ra-samimi.de/versicherungsrecht/anwalt-auto-navi-gestohlen/

Rechtsanwalt Gregor Samimi ist Fachanwalt für Verkehrsrecht, Fachanwalt für Verkehrsrecht und Fachanwalt für Strafrecht in 12203 Berlin (Steglitz-Zehlendorf). Telefon 030-8860303. ? Kontaktieren Sie uns über www.ra-samimi.de. Wir helfen Ihnen gerne weiter!

 

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