Oft werden Mandanten nicht darüber aufgeklärt, dass ihr Anwalt oder ein Sozius den Gegner, speziell die gegnerische Großbank, häufig vertritt. Eigentlich sollte es selbstverständlich sein, dass z.B. ein "Anlegeranwalt" auch nur Anleger vertritt. Gerade aber Großkanzleien ignorieren dieses Problem wie sich immer öfter zeigt. Dies verdeutlicht die Entscheidung des BGH in seinem "Grundsatzurteil" vom 08.11.2007 (Aktenzeichen: IX ZR 5/06), wonach ein Anwalt den Mandanten darüber aufzuklären hat, ob ein Anwaltssozius häufig von dem Gegner der Partei, die ihr ein Mandat anträgt, beauftragt wird.
Der Hinweis auf die häufige Tätigkeit für die gegnerische Bank muss nach dem Urteil des BGH sogar dann erfolgen, wenn ein tatsächlicher oder rechtlicher Zusammenhang mit den vom Gegner erteilten Aufträgen gar nicht besteht.
Daher mein Tipp: Fragen Sie bei in der Beratung gezielt nach, ob die Kanzleikollegen der Sozietät für den Gegner häufig tätig sind. Wer auf Nummer sicher gehen will, beauftragt natürlich im Zweifel lieber einen Einzelanwalt.