GmbH-Recht: Direkter Schadensersatzanspruch des Gesellschafters?

Gesellschaftsrecht: Direkter Schadensersatzanspruch des Gesellschafters?
23.08.2013555 Mal gelesen
Bei Schädigung einer Gesellschaft kann ein Gesellschafter keinen Schadensersatz für sich selbst verlangen

Immer wieder stellt sich die Frage, wie sich ein GmbH-Gesellschafter schadlos halten kann, wenn "seine" GmbH einen Schaden erleidet und sein Vermögen dadurch an Wert verliert. Kann er direkt an sich Erstattung des Schadens verlangen, oder muss er die Zahlung an die GmbH verlangen? Letzteres wäre zwar auch geeignet , den Wert seiner Beteiligung wieder zu erhöhen. Doch gilt das auch, wenn die GmbH inzwischen insolvent ist?

In einer Entscheidung vom Mai 2013 hatte sich der Bundesgerichtshof (II ZR 276/10) einmal mehr mit dieser Frage zu befassen. Nach seiner Ansicht, die für die Rechtsprechung aller Instanzgerichte bindend ist, kann der Schaden wegen der Minderung des Werts der Beteiligung grundsätzlich nur durch Leistung an die GmbH ausgeglichen werden. Der Grundsatz der Kapitalerhaltung, die Zweckwidmung des Gesellschaftsvermögens und das Gebot der Gleichbehandlung aller Gesellschafter schlössen den Anspruch des Gesellschafters auf Leistung von Schadensersatz an sich persönlich wegen einer Minderung des Werts seiner Beteiligung aus.

Ganz grundsätzlich, so Alexander Rilling von der Kanzlei Dr. Gaupp & Coll., Stuttgart, muss bei Schädigung einer GmbH – sei es durch den Geschäftsführer, einen Gesellschafter oder einen fremden Dritten – die GmbH selbst auf Leistung des Schadensersatzes an sich klagen. Nur in Ausnahmefällen kann ein Gesellschafter diese Klage gegen den Schädiger erheben. Auch dann muss er regelmäßig auf Leistung an die Gesellschaft klagen.

Nähere Informationen erhalten Sie bei Rechtsanwälten Dr. Gaupp & Coll., RA Alexander Rilling (www.drgaupp.de). RA Rilling hat sich auf Haftungsfragen bei Beratung von Gesellschaften spezialisiert. Er vertritt Beteiligte von gesellschaftsrechtlichen Auseinandersetzungen im gesamten Bundesgebiet vor Land- und Oberlandesgerichten.