Totes Wildschwein auf der Fahrbahn? Schadenregulierung über die Teilkaskoversicherung

Schaden, Versicherung und Haftpflicht
21.08.20072265 Mal gelesen

Ein Pkw-Fahrer verlangte von seiner Teilkaskoversicherung Schadensersatz nach einem Unfall mit einem Wildschwein, welches tot auf der Fahrbahn lag.
Gemäß § 12 Abs. 1 Nr. 1 d der Allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrtversicherung (AKB) ersetzen die meisten Fahrzeugversicherungen über die Teilkaskoversicherung den Fahrzeugschaden,

  • wenn dieser durch einen Zusammenstoß des in Bewegung befindlichen Fahrzeugs
  • mit Haarwild im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 1 des Bundesjagdgesetzes entstanden ist (sog. Wildschadenklausel).
  • Zum Haarwild gehören beispielsweise Wildschweine, Füchse, Rehe und Hasen.

Hier war jedoch die Besonderheit, dass der Versicherungsnehmer ein auf der Fahrbahn liegendes, (vermutlich bereits) totes Wildschwein überfuhr. Die Versicherung vertritt die Auffassung, dass sie nicht für Schäden aufzukommen hat, die durch die Kollision mit totem Wild entstehen. In dieser Konstellation sei das tote Wild als normales Hindernis zu sehen. Für die sich aus der Wildschadenklausel ergebende Einstandspflicht des Versicherers muss sich bei dem Wildunfall gerade die typische Tiergefahr verwirklicht haben. Davon kann bei einem toten Wild nicht die Rede sein. Das OLG Stuttgart vertritt jedoch zu Recht die Ansicht, dass sich aus dem Wortlaut der Wildschadenklausel nicht schließen lasse, dass es sich um ein in Bewegung befindliches Wild handeln muss. Auch bei einem bereits überfahrenen und bewegungslos auf der Fahrbahn liegendem Wild realisiert sich konkret die typische Tiergefahr welche § 12 Abs. 1 Nr. 1 d AKB erfasst.
Demnach urteilte das OLG Stuttgart, dass die Teilkaskoversicherung den Schaden am Auto ihres Versicherungsnehmers zu ersetzen hat! (OLG Stuttgart, 5 S 254/06)

TIPP 1:
Verhalten nach dem Wildunfall
Um eine möglichst unkomplizierte Schadensregulierung nach einem Wildunfall mit Ihrer vorhandenen Teil- oder Vollkaskoversicherung zu gewährleisten, sollten Sie Wildschäden unverzüglich der Polizei oder dem Jagdpächter melden. Diese können Ihnen auch eine sog. Wildschadensbescheinigung ausstellen. Zudem sollten Sie darauf Acht geben, dass die Polizei den Verkehrsunfall mit dem Wild nicht ungeprüft protokolliert, sondern eine gründliche Spurensuche am Unfallort inkl. Umgebung und am Fahrzeug vornimmt. Dies ist insbesondere in Fällen relevant in denen das Wild nur verletzt wurde und flüchten konnte. Die Beweislast, dass es sich um einen Wildunfall handelt, trifftSie als Versicherungsnehmer. Auf keinen Fall sollten Sie das angefahrene Wild mitnehmen, da Sie so den Straftatbestand der Jagdwilderei nach § 292 StGB erfüllen.

TIPP 2:
Ersatz von Rettungskosten bei Ausweich- und Bremsmanövern
Schäden am Fahrzeug können auch ohne Berührung mit dem Wild entstehen, indem der Fahrzeugführer ausweicht oder ein Bremsmanöver einleitet. Auch diese Schäden kann der Versicherungsnehmer über sog. Rettungskosten bei seiner Teilkaskoversicherung ersetzt verlangen, da er diese in Erfüllung seiner Rettungspflicht (Abwendung des Versicherungsfalles durch Vermeidung eines Wildunfalls) gemacht hat. Dabei ersetzt der Versicherer nur Schäden die durch Rettungshandlungen entstanden sind, die der Versicherungsnehmer für geboten halten durfte. Dies ist nach überwiegender Rechtsprechung nicht bei kleineren Tieren wie Füchsen und Hasen der Fall, d.h. es besteht kein Anspruch auf Ersatz des Schadens. Auch hier trifft die Beweislast den Versicherungsnehmer, dass Wild zum Ausweich- oder Bremsmanöver veranlasst hat (Zeugen, Spuren).

Der Autor RA Sven Skana ist Spezialist für Verkehrs-Unfallrecht sowie Spezialist für Führerscheinangelegenheiten. Er ist Partner in der Kanzlei Roscher, Johlige & Partner in Berlin-Charlottenburg, Kurfürstendamm 28, 10 719 Berlin, Tel: 030 - 886 81 505.