OLG Bamberg - Keine Einschränkung der freien Anwaltswahl bei Rechtsschutzversicherten

Schaden, Versicherung und Haftpflicht
21.06.20121030 Mal gelesen
Die Rechtsanwaltskammer München klagte erfolgreich gegen die Beeinflussung der freien Anwaltswahl durch die HUK Coburg. Diese Entscheidung ist zu begrüßen.

Dies bestätigt die tägliche Anwaltspraxis, daß sich sowohl der Rechtsschutzversicherte als auch der Geschädigte gegenüber Haftpflichtversicherungen eines Anwalts seines Vertrauens bedienen sollte.

Das LG Bamberg hatte entschieden, daß es nicht zu beanstanden sei, wenn der Versicherer den Versicherungsnehmern Vergünstigungen in Aussicht stellt. Dies sah das OLG Bamberg nach Angaben der Rechtsanwaltskammer München in dem noch nicht veröffentlichten Urteil anders (Urt. v. 20.06.2012, Az. 3 U 236/11).

Dem Rechtsschutzversicherer wurde nach Angaben der RAK München im Urteil des OLG Bamberg verboten, von seinen Versicherungsnehmern eine höhere Selbstbeteiligung bei späteren Schadensfällen zu verlangen, wenn im aktuell gemeldeten Schadensfall nicht ein von der HUK Coburg empfohlener Rechtsanwalt, sondern ein vom Versicherungsnehmer selbst gewählter Anwalt beauftragt wird.

Die freie Wahl des Anwalts sei ein gesetzlich verbrieftes Recht der Versicherungsnehmer, das nicht durch Ankündigung künftiger Nachteile für diejenigen unterlaufen werden dürfe, die davon vollen Gebrauch machen wollen, hat der Präsident der RAK München, Rechtsanwalt Hansjörg Staehle nochmals betont.

Die Bamberger Richter haben die Revision zum BGH zugelassen, die Urteilsgründe liegen bislang noch nicht vor.

Sie müssen sich bewusst machen, daß die Versicherung in erster Linie im Sinne der Gesellschaft kostengünstig regulieren will.

Diese Schadenssteuerung verstößt jedoch, wie der Präsident der Rechtsanwaltskammer München richtig festgestellt hat, gegen das Recht auf Ihre freie Anwaltswahl. Dieses Recht dient dem Verbraucherschutz, da der Verbraucher gerade den Anwalt seines Vertrauens wählen soll. Denn der Anwalt ist nicht nur der ausschließliche Vertreter der Rechte seines Mandanten, sondern auch Rechtspflegeorgan - nicht aber der Büttel einer Versicherungsgesellschaft.

Das Vertrauensverhältnis zwischen Anwalt und Mandant basiert auf der höchstpersönlichen Entscheidungen des Mandanten. Die Versicherungen begründen diese rein aus Kostengründen vorgenommene Steuerung gerne damit, Sorge dafür zu tragen, daß der Versicherungsnehmer einen guten Anwalt erhalte. Die Vertragsanwälte haben aber i.d.R. Gebührenabschläge mit den Gesellschaften vereinbart. Ein guter Rechtsanwalt wird jedoch nicht unter Wert arbeiten.

Rechtsanwalt Holger Hesterberg

Bundesweite Tätigkeit. Mitgliedschaft im DAV.

E-Mail:kanzlei@anwalthesterberg.de