Fristlos gekündigt: Wie können Sie reagieren?

Fristlos gekündigt: Wie können Sie reagieren?
11.01.2016428 Mal gelesen
Wer fristlos gekündigt wird, verliert nicht nur postwendend seinen Job, sondern kann zunächst auch kein Arbeitslosengeld beziehen, da eine zwölfwöchige Sperrfrist abgewartet werden muss. Umso wichtiger ist es, dass Sie nach Erhalt Ihrer Kündigung umgehend einen Anwalt für Arbeitsrecht aufsuchen!

Eine fristlose Kündigung kann nach § 626 BGB nur aus wichtigem Grund ausgesprochen werden, der so schwerwiegend sein muss, dass einem Arbeitgeber die Fortführung des Arbeitsverhältnisses ab sofort nicht mehr zuzumuten ist.

Außerdem muss die Kündigung innerhalb von zwei Wochen von jenem Zeitpunkt an ausgesprochen werden, zu dem der Arbeitgeber Kenntnis vom beanstandeten Arbeitsvertragspflichtverstoß erlangt hat. Wird diese zweiwöchige Frist versäumt, gilt die fristlose Kündigung als unwirksam. In einem solchen Fall ist nur noch eine termingerechte reguläre Kündigung möglich.

Haben auch Sie eine fristlose Kündigung erhalten? Dann kontaktieren Sie einen Anwalt für Arbeitsrecht, um Ihre Rechtsposition klären zu lassen!

Zunächst einmal sollten Sie von einem Fachmann prüfen lassen, ob Sie überhaupt eine arbeitsrechtliche Vertragsverletzung begangen haben und ob Ihr Chef zuvor bereits arbeitsrechtliche Abmahnungen gegen Sie ausgesprochen hat.

Im Falle einer Kündigungsschutzklage muss Ihr Arbeitgeber zudem beweisen, dass sein Interesse an einer sofortigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses Ihr Interesse auf eine fristgerechte Beendigung tatsächlich überwiegt. Hier schauen die Gerichte sehr genau hin und prüfen, ob Ihrem Arbeitgeber nicht doch eine reguläre Kündigung zuzumuten wäre.

Bei größeren Delikten wie Betrug, Unterschlagung oder Diebstahl sind fristlose Kündigung meist wirksam. Bei vergleichsweise kleineren Problemen urteilen die Gerichte hingegen eher arbeitnehmerfreundlich und sehen fristlose Kündigungen häufig als unwirksam an!

Unsere Empfehlung: Werden Sie im Kündigungsfall schnell aktiv! Wollen Sie klagen, bleiben Ihnen nach Zugang der Kündigung lediglich drei Wochen Zeit, um eine etwaige Kündigungsschutzklage beim zuständigen Arbeitsgericht einzureichen. Versäumen Sie diese Frist, gilt Ihre Kündigung als wirksam und die meisten Ihrer Rechte können nicht mehr durchgesetzt werden!

Wie kann unsere Kanzlei Ihnen helfen?

Unsere auf Arbeitsrecht spezialisierten Anwälte sind in der gesamten Bandbreite des Arbeitsrechts tätig und werden Ihren Einzelfall umfassend prüfen.

Wir vertreten Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen in allen arbeitsrechtlichen Auseinandersetzungen - außergerichtlich und gerichtlich.

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