Wie bereits im Artikel "Doppelt hält besser? - Nicht bei Gewährleistungsausschluß" ausgeführt, kann es sehr unterschiedliche Rechtsfolgen haben, ob an einem Vertrag ein Verbraucher oder ein Unternehmer beteiligt ist. Für viele Rechtsvorgänge gelten bei der Beteiligung von Verbrauchern spezielle Vorschriften zum Schutz der Verbraucher, insbesondere bei einem Vertrag zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher.
Zur Klarstellung hat das Gesetz diese Bezeichnungen definiert. Demnach heißt es in
§ 13 BGB: "Verbraucher ist jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu einem Zwecke abschließt, der weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen Tätigkeit zugerechnet werden kann."
§ 14 BGB: "Unternehmer ist eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluß eines Rechtsgeschäftes in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt."
Davon abgesehen, daß danach nie eine juristische Person (z.B. GmbH u.ä.) oder eine Personengesellschaft (z.B. Gesellschaften bürgerlichen Rechts -GbR) Verbraucher sein kann, macht das Gesetz die Zuordnung Verbraucher/Unternehmer vom Zweck des jeweiligen Rechtsgeschäftes abhängig. Dies bedeutet, daß je nach Zweck des Rechtsgeschäftes die gleiche Person, sofern es eine natürliche ist, einmal Unternehmer und dann wieder Verbraucher sein kann.
Ein Beispiel:
Der Autohändler Herr X kauft bei dem Autohaus Y GmbH einen roten und einen gelben Pkw. Den roten Pkw kauft er, um ihn im Rahmen seiner gewerblichen Tätigkeit (Autohandel) weiterzuverkaufen. Den gelben Pkw kauft er, da er ihn seiner Tochter am nächsten Tag zu ihrem Geburtstag schenken möchte.
Bzgl. des Kaufvertrages über den roten Pkw handelt Herr X als Unternehmer. Er kauft ihn zum Zwecke seiner gewerblichen Tätigkeit. Den gelben Pkw kauft er jedoch, um ihn als Vater seiner Tochter zu schenken. Er handelt dabei nicht in Ausübung seiner gewerblichen Tätigkeit.
Und warum ist dieser Unterschied jetzt wichtig?
Der Verkäufer, das Autohaus Y GmbH, ist Unternehmer. Wenn es sich bei den Pkws zum Beispiel um gebrauchte Fahrzeuge handelt, kann er bzgl. dem roten Pkw (Verkäufer ist Unternehmer, Käufer ist Unternehmer) z.B. die Gewährleistung (Haftung für Mängel) wirksam ausschließen. Dies gilt auch bei einem Vertrag zwischen zwei Verbrauchern.
Bzgl. des gelben Pkws hat ein Unternehmer den Pkw an einen Verbraucher verkauft. Verbraucher werden vom Gesetzgeber durch diverse spezielle Vorschriften besonders geschützt. Wenn es sich um einen gebrauchten Pkw handelt, gelten z.B. die Sondervorschriften des Verbrauchsgüterkaufs. Danach kann der Verkäufer u.a. die Haftung (auch Gewährleistung) für die verkaufte Sache gegenüber einem Verbraucher nicht ausschließen.
(Verfasserin: Rechtsanwältin M. Schmitt; Rechtsanwaltskanzlei Schmitt, Berger, Steinkopff; Heidelberg
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