Ruht ein Arbeitsverhältnis während des gesamten Urlaubsjahres so entstehen für dieses Urlaubsjahr keine Urlaubsansprüche

Ruht ein Arbeitsverhältnis während des gesamten Urlaubsjahres so entstehen für dieses Urlaubsjahr keine Urlaubsansprüche
02.05.201332487 Mal gelesen
Bezieht ein Arbeitnehmer bei fortbestehender Arbeitsunfähigkeit nach Ablauf der Krankengeldzahlungen Arbeitslosengeld, ist zu vermuten, so das Arbeitsgericht Bonn, dass die Parteien zumindest stillschweigend das Ruhen des Arbeitsverhältnisses vereinbart haben.

Ein bei einem Süßwarenfabrikanten beschäftigter Arbeitnehmer war seit dem 22. Mai 2006 durchgehend arbeitsunfähig erkrankt. Am 19. November 2007 erteilte der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer eine Arbeitsbescheinigung. Hierin befand sich im Feld "Beschäftigungsverhältnis endet, Arbeitsverhältnis besteht fort: wenn ja, Grund:" die Eintragung: "Aussteuerung Krankengeld". Nach Aussteuerung durch seine Krankenkasse bezog der Arbeitnehmer Arbeitslosengeld wegen Minderung der Leistungsfähigkeit.

Mit Schreiben vom 29. März 2010, das dem Arbeitgeber am 31. März 2010 zuging, kündigte der Arbeitnehmer das Arbeitsverhältnis ordentlich.

Mit Bescheid des Amtes für soziale Angelegenheiten Koblenz vom 17. November 2010 wurde beim Arbeitnehmer rückwirkend ab dem 26. Juli 2007 eine Schwerbehinderung festgestellt.

Mit der Mai-Abrechnung 2010 rechnete der Arbeitgeber Urlaubsabgeltung in Höhe von 3.757,44 € ab und zahlte diese an den Arbeitnehmer aus. Hinsichtlich etwaiger Urlaubsabgeltungsansprüche bezüglich der Jahre 2006 und 2007 beruft er sich Verjährung.

Mit seiner Klage begehrt der Arbeitnehmer von seinem früheren Arbeitgeber die Abgeltung von je 31 Urlaubstagen für die Jahre 2006 bis 2009, weiterer 15 Tage Zusatzurlaub für Schwerbehinderte für die Jahre 2008 bis 2010, zweier Tage Zusatzurlaub für Schwerbehinderte für 2007 sowie von 31 Urlaubstagen für das Jahr 2010, mithin einen Betrag in Höhe von 18.713 €.

Der Arbeitnehmer bekam zu einem kleinen Teil Recht. Zu 70% wurde seine Klage indes abgewiesen.

Der Arbeitnehmer hat gegen seinen früheren Arbeitgeber einen Anspruch auf Zahlung von Urlaubsabgeltung in Höhe von 3.889,85 € brutto aus dem Arbeitsverhältnis der Parteien. Der Arbeitnehmer  kann von seinem Arbeitgeber Abgeltung von je 31 Urlaubstagen für die Jahre 2006 und 2007 verlangen. Unabhängig davon, ob das Arbeitsverhältnis der Parteien seit dem 20.11.2007 geruht hat, stand dem Arbeitnehmer auch für das Jahr 2007 der volle Jahresurlaubsanspruch zu, da der Ruhenstatbestand erst in der zweiten Jahreshälfte eingetreten sei. Diese Ansprüche seien weder verfallen, noch verjährt, wie das Gericht näher ausführt.

Der Arbeitnehmer habe jedoch keinen Anspruch auf Abgeltung seines vollen oder anteiligen Jahresurlaubs für die Jahre 2008 bis 2010 aus dem Arbeitsvertrag der Parteien.

Bezieht ein Arbeitnehmer bei Arbeitsunfähigkeit auf seinen Antrag hin nach Ablauf der Krankengeldzahlungen Arbeitslosengeld wegen Minderung der Leistungsfähigkeit, ist zu vermuten, dass die Parteien zumindest stillschweigend das Ruhen des Arbeitsverhältnisses vereinbart haben. Voraussetzung zum Bezug von Arbeitslosengeld wegen Minderung der Leistungsfähig sei nämlich, dass der Arbeitnehmer nicht in einem "Beschäftigungsverhältnis" steht. Das setze bei einem fortbestehenden Arbeitsverhältnis voraus, dass der Arbeitgeber auf seine Verfügungsgewalt über den Arbeitnehmer und dessen Arbeitskraft verzichtet oder der Arbeitnehmer die Verfügungsgewalt des Arbeitgebers über seine Arbeitskraft nicht mehr anerkennt. Der Arbeitnehmer habe mit der Beantragung des Arbeitslosengeldes und Vorlage der Arbeitsbescheinigung zu erkennen gegeben, dass er seine Hauptpflicht aus dem Arbeitsverhältnis, die Erbringung der Arbeitsleistung, wegen seiner krankheitsbedingten und nicht nur vorübergehenden Leistungsunfähigkeit zumindest vorläufig als beendet ansehe, damit sei im Ergebnis das Ruhen des Arbeitsverhältnisses vereinbart worden.

Während des Ruhens des Arbeitsverhältnisses konnten Urlaubsansprüche des Arbeitnehmers nicht entstehen. Ruht das Arbeitsverhältnis, entfallen die gegenseitigen Hauptleistungspflichten, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wird.

Da kein Urlaubsanspruch in diesem Zeitraum entstanden sei, gebe es auch keinen Abgeltungsanspruch für diesen Zeitraum.

 

(Quelle: Arbeitsgericht Bonn, Urteil vom 18.01.2012; 5 Ca 2499/11)

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