Reiserücktrittsversicherung: Krankheitskomplikationen als unerwartet schwere Erkrankung

Reise und Verbraucherschutz
14.01.20102305 Mal gelesen

Der Versicherungsfall in der Reiserücktrittskosten-Versicherung ist bekanntlichem bei einer unerwartet schweren Erkrankung gegeben.

In diesem Zusammenhang wird auf die mangelnde Vorhersehbarkeit hinsichtlich der Reiseunfähigkeit abgestellt.

An einer solchen fehlt es regelmäßig, wenn ein Grundleiden vorhanden ist und sich in dieses vor Antritt der Reise in einem "Krankheitsschub" realisiert.

Die rechtliche Situation kann jedoch anders zu beurteilen sein, wenn es zu Komplikationen kommt, die zwar mit der Grunderkrankung in Zusammenhang stehen, aber eine Eigenständigkeit und Schwere aufweisen, "die nach Sachlage in dieser Ausprägung nicht mit einer überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu erwarten waren". Dies hat das Oberlandesgericht Karlsruhe in einem Urteil vom 17.9.2009 (12 U 155/09) entschieden.

In dem in Rede stehenden Fall war eine seit Jahren vorhandene Erkrankung der Lendenwirbelsäule gegeben. Nach einem operativen Eingriff war es zu gravierenden Komplikationen, wie Herzinfarkt, bakterielle Wundinfektion, Lungenentzündung und Sauerstoffmangel gekommen. Dies haben die Senatsmitglieder als "eigenständige Erkrankung", die bei Buchung der Reise nicht vorhersehbar war, bewertet.

Hinsichtlich der aufgrund dieser Umstände erfolgten Stornierung ist somit der Versicherer eintrittspflichtig gewesen.