Entspricht eine Reise nicht den Vorstellungen der Reiseteilnehmer, können Ansprüche gegen den Reisveranstalter bestehen.
Ein bloßes "Nichtgefallen" reicht jedoch nicht, um Rechte wie Schadensersatz oder eine Minderung des Reisepreises geltend zu machen. Die Reise muss vielmehr "mangelhaft" sein. Ein Reisemangel liegt in zwei Fällen vor:
Zum einen dann, wenn das Hotel nicht das bietet, was in dem Reiseprospekt versprochen wurde. Ist dort z.B. von einem "großzügigen, traumhaften und sauberen Strand" die Rede und findet der Reisende vor Ort eine kleine, dreckige und steinige Bucht vor, wurden die "zugesicherten Eigenschaften" der Reise nicht eingehalten und der Reisende hat einen Anspruch auf Minderung des Reisepreises.
Zum anderen kann ein "Reisemangel" auch dann vorliegen, wenn zwar die Prospektbeschreibung zutreffend war, aber vor Ort nicht das eingehalten wurde, was der Reisende unter normalen Umständen erwarten durfte. Ein häufiges Beispiel ist Baulärm, der ebenfalls zur Minderung berechtigt.
Bestehen Reisemängel, ist der "Reiseveranstalter" in Anspruch zu nehmen. Wurde bei diesem nicht nur der Flug, sondern auch das Hotel und weitere Leistungen vor Ort gebucht, haftet der Veranstalter für alle zu erbringenden Leistungen.
Der Urlauber muss aber bereits vor Ort die Mängel (am besten schriftlich) anzeigen, Abhilfe verlangen und eine angemessene Frist zur Mangelbeseitigung setzen (vgl. § 651c des Bürgerlichen Gesetzbuches, BGB). Diese Mängelanzeige sollte man sich durch die Reiseleitung vor Ort unterschreiben lassen und am besten einen Zeugen hinzuziehen. Denn werden nach dem Urlaub Ansprüche gestellt, muss der Urlauber dies beweisen. Dasselbe gilt auch für die Mängel selbst. Deswegen sollten diese dokumentiert und fotografiert werden. Die Anschrift von anderen betroffenen Reiseteilnehmern als potentielle Zeugen sollte man sich außerdem notieren - denn die Reisenden selbst könnten in einem späteren Gerichtsprozess nicht als Zeugen auftreten.
Werden nach Urlaubsrückkehr Ansprüche gestellt, reagieren die Reiseveranstalter oft mit dem "Abfindungstrick": Es wird ein - der Höhe nach viel zu niedriger - Verrechnungsscheck oder ein Gutschein versandt. Wird dieser vorbehaltlos entgegen genommen, sind weitere Ansprüche ausgeschlossen.
Unbedingt beachtet werden muss noch die sehr kurze gesetzliche Ausschlussfrist:
Werden die Ansprüche nicht spätestens 1 Monat nach Ende der Reise geltend gemacht, verliert der Reisende alle Rechte (vgl. § 651g BGB). Danach gilt zudem eine verkürzte Verjährungsfrist von 2 Jahren, die die meisten Reiseveranstalter zudem in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) auf sechs Monate oder 1 Jahr noch weiter reduzieren. Bezahlt also der Reiseveranstalter nicht nach Geltendmachung innerhalb der Monatsfrist vor Ablauf der Verjährung, muss geklagt werden, um die Verjährung zu unterbrechen.
Welche Rechte der Reisende bzw. Reise-Geschädigte hat, richtet sich nach den §§ 651a ff. BGB. Die wichtigsten Ansprüche sind der Anspruch auf Minderung des Reisepreises, der Ersatz von Aufwendungen (Kosten für die Beseitigung von Mängeln durch den Reisenden), Schadensersatz oder der Rücktritt von der Reise. Bei letzterem kann sogar der gesamte Reisepreis zurück verlangt werden, wenn es sich um schwerwiegende Mängel handelte.
Am häufigsten ist jedoch der Anspruch auf Minderung des Reisepreises. Hier kommt es auf das Ausmaß und die Dauer des Mangels an. Bei einer Minderungsquote von über 50% kann zusätzlich Schadensersatz wegen "entgangener Urlaubsfreude" verlangt werden, da der Erholungswert der Reise - vor allem bei Berufstätigen - stark eingeschränkt war.
Fazit:
Der Reiseveranstalter muss einhalten, was in einem Prospekt versprochen wurde bzw. was der Reisende üblicherweise erwarten kann. Ansonsten bestehen Ansprüche des Reisenden wegen "Reisemängeln". Welche einzelnen Rechte geltend gemacht werden, sollte von einem Anwalt geprüft werden, um nicht in typische Fallen wie den "Abfindungstrick" zu tappen bzw. um die Erfolgschancen richtig einzuschätzen. Die Anwaltskosten muss der Reiseveranstalter übrigens ebenfalls als Schadensersatz tragen.
MAXIMILIAN KOCH
Rechtsanwalt, M.B.A.
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