Abstandsverstoß - Tücken der Auswertung von Beweisvideos

Reise und Verbraucherschutz
05.02.20124300 Mal gelesen
Eine Unterschreitung des Sicherheitsabstandes ist nur dann ordnungswidrig, wenn sie nicht ganz vorübergehend geschieht. Die Rechtsprechung fordert hierfür 300 m vor der Messung. Abstandsveränderungen durch das Abbremsen des Vordermanns sind aber trotz Videoaufzeichnung nicht immer sicher zu erkennen

Die amtlichen Abstandsmessungen von Autobahnbrücken basieren auf der Auswertung von Video-Standbildern, die nachträglich im Polizeilabor ausgewertet werden. Der Film wird dabei an definierten Positionen, wenn sich die Fahrzeuge an den auf der Fahrbahn markierten Messlinien im Abstand von 90 und 40 m vor der Brücke befinden, angehalten und die eingeblendete Zeit zu Ermittlung der Geschwindigkeit herangezogen. Der eigentliche Abstand der Fahrzeuge wird nur an der letzten Markierung 40 m vor der Brücke anhand der Zeitlücke zwischen den Fahrzeugen mit Hilfe spezieller Auswertsoftware am Polizeirechner errechnet.

Die Unterschreitung des Sicherheitsabstands ist aber nur dann eine Ordnungswidrigkeit, wenn sie nicht ganz vorübergehend geschieht. In der obergerichtlichen Rechtsprechung wird daher gefordert, dass die Abstandsunterschreitung auf einer Strecke von 250 - 300 m nachgewiesen sein muss. Die heute gängigen Brückenmessverfahren filmen daher nicht nur die eigentliche Messstrecke vor dem Messposten (Brücke), sondern dokumentieren auch die Verkehrsabläufe auf der davor liegenden Strecke (Beobachtungsstrecke).

In der Regel sind die Fahrabläufe über eine Wegstrecke von 300 m nicht völlig gleichförmig. Meist ist von ständigen geringfügigen Geschwindigkeits- und Abstandsschwankungen auszugehen. Diese geringfügigen Schwankungen des Sicherheitsabstandes führen daher nicht zu einer Unverwertbarkeit der Messung. Vielmehr soll durch die Dokumentation einer 250 - 300 m langen Fahrstrecke gewährleistet sein, dass die Verwertung von Messung in Verkehrssituationen ausgeschlossen wird, bei denen sich der Abstand zum Vorausfahrenden in einer dem Betroffnen nicht vorwerfbaren Weise schlagartig für kurze Zeit stark verringert hat. So führt das Einscheren eines anderen Fahrzeugs vor den Betroffenen auf den letzten 300 m vor der Messstrecke dazu, dass ihm eine vorwerfbare Pflichtenverletzung nicht angelastet werden darf.

Im täglichen Autobahnverkehr kommt es auch häufig zu der Situation, das Autofahrer abrupt bremsen oder zumindest Gas wegnehmen, weil sie die Messung auf der Autobahnbrücke entdecken. Auch hier darf der Hintermann für die festgestellte Unterschreitung des Mindestabstands nicht verantwortlich gemacht werden.  

Abstandsveränderungen durch leichtes bis mittleres Bremsen des Vordermanns können nicht zuverlässig erkannt werden.

Ein Problem besteht jedoch darin, dass solche Abstandsveränderungen auf dem Messfilm auch mit geübtem Auge nicht immer erkannt werden können. In einem ophalmologischen Gutachten hat der Biophysiker Prof. Dr. Hartmann von der Universität München zum  Seh-, Wahrnehmungs- und Merkvermögen eines Menschen ausgeführt, dass es ungeeignet sei, gleitende Abstandsveränderungen in einer Entfernung von 340 m bis 190 m halbwegs sicher wahrzunehmen, sofern sie nicht mindestens 25%  betragen. Eine Untersuchung des ADAC unter Beteiligung der Sachverständigen Prof. Dr. Groll und Dr.-Ing. Siart von der Technischen Universität München (kann auf der Homepage des ADAC heruntergeladen werden: http://www.adac.de/_mmm/pdf/ADAC-Abstandsuntersuchung_35445.pdf ) bestätigte die fehlende Erkennbarkeit bezüglich leichter bis mittelstarker Bremsungen zudem  für den  Nahbereich (90 bis 40 m). In diesem Nahbereich zur Messstelle könne bei der Videoauswertung eine Abstandsveränderung von 3 m infolge eines leichten Abbremsen des Vordermanns nicht zuverlässig erkannt werden kann.   

Aus sachverständiger Sicht ist wegen der auf dem Video nicht erkennbaren Möglichkeit einer Abstandsverkürzung durch ein Abbremsen des Vorausfahrenden zugunsten des Betroffenen eine weitere Toleranz von mindestens 3m bei der Berechnung des Messergebnisses in Ansatz zu bringen.

Aufgabe der Verteidigung bei Brückenabstandsmessverfahren ist es, der Verfolgungsbehörde bzw. dem erkennenden Gericht zu verdeutlichen, dass allein durch die Videoaufzeichnung nicht automatisch ein korrekter Messablauf dokumentiert wird. Vielmehr sind dem technisch Möglichen Grenzen gesetzt. Videoaufzeichnungen täuschen einen klaren Ablauf häufig nur vor und erfordern tatsächlich eine differenzierte Betrachtung, d.h. eine Konstanzprüfung. In dieser Konstanzprüfung sollte eine zusätzliche Toleranz 3m  wegen möglicher Abstandsveränderung berücksichtigt werden. Im Unterschied zu einer herkömmlichen polizeilichen Auswertung kann sich ergeben, dass, zugunsten des Betroffenen eine Abstandsverkürzung durch den Vorausfahrenden zu berücksichtigen ist, wodurch die Abstandsmessung zu verwerfen ist oder die Zuwiderhandlung auf der Grundlage einer niedrigeren Sanktionsstufe des Bußgeldkatalogs (z.B. Abstand von weniger als 4/10 des halben Tachowertes ohne Fahrverbot statt weniger als 3/10 des halben Tachowertes mit Fahrverbot) geahndet werden muss.

Mein Rat an Betroffene:

  • Niemals Angaben zur Sache machen.
  • Als Empfänger eines Anhörungs- oder Zeugenfragebogens sind Sie nur verpflichtet, Angaben zu Ihrer Person (Name, Adresse, Geburtsdatum und Geburtsort) zu machen
  • Klären Sie Familienangehörige auf, dass diese nicht preisgeben müssen, wer der Fahrer auf dem Beweisfoto ist 
  • So früh wie möglich anwaltlichen Rat in Anspruch nehmen. Im Gegensatz zu Ihnen hat Ihr Anwalt die Möglichkeit, Einsicht in die Bußgeldakte zu nehmen und sämtliche Beweismittel zu sichten, die für eine umfassende Überprüfung der Geschwindigkeitsmessung auf Schwachstellen erforderlich sind.

____

Der Beitrag nimmt Bezug den Aufsatz von Ladenburger, Kfz-Sachverständiger, Dinkelsbühl, Abstandsmessungen - immer zugunsten des Betroffenen? in DAR 2011, 765 ff. sowie der ADAC-Untersuchung "Abstandsmessung. Neue Auswertmethode für Fälle mit nicht zuverlässig erkennbarerer Bremsung des Vorausfahrenden", ADAC e.V., München 2007

Der Verfasser, Rechtsanwalt Christian Demuth, verteidigt bundesweit Betroffene gegen Vorwürfe im Straßenverkehr, näheres unter www.cd-recht.de