Reiserecht: Reisemangel und Schmerzensgeld bei Gefährdungen bzw. Verletzungen durch gefährliche Hoteleinrichtungen

Reise und Verbraucherschutz
17.11.20062932 Mal gelesen

Der Bundesgerichtshof hat in einer ganzen Reihe von in diesem Jahr veröffentlichten Entscheidungen, zuletzt unter dem 18.07.2006 (X ZR 142/05), den Schutz der Reisenden bei Pauschalreisen hinsichtlich der Hoteleinrichtungen,die Gefahren für die Gesundheit der Gäste in sich bergen, gestärkt und definitive Hinweise erteilt, wie die entsprechenden Sachverhalte nach der Novellierung des Schadenersatzrechts seit dem 01.01.2002 zu beurteilen sind.

Danach ist klargestellt, dass für Sachverhalte nach diesem Stichtag in erster Linie reisevertragliche Ersatzansprüche wegen eines Reisemangels in Betracht kommen.

Verstößt der Hotelbetreiber gegen die ihm obliegende Verkehrssicherungspflicht, Gefahrenquellen, von denen besondere Gefährdungen für die körperliche Integrität der Reisenden ausgehen, durch entsprechende Gegenmaßnahmen zu begegnen und diese sicher zu machen, so muss sich der Reiseveranstalter diesen Verstoß gegen Obhuts- und Fürsorgepflichten zurechnen lassen, da der Hotelier als Erfüllungsgehilfe im Sinne der entsprechenden gesetzlichen Vorschrift des § 278 BGB angesehen wird.

Die Rechtsprechung des obersten Zivilgerichts lässt sich dahingehend zusammenfassen, dass der Hotelbetreiber möglichst alle Gefahrenquellen auszuschalten hat und entsprechende Gegen- bzw. Sicherungsmaßnahmen treffen muss.Insoweit sind alle Bestandteile der Hotelanlage erfasst und nicht nur diejenigen, die in dem Reiseprospekt angeführt sind.

Wird gegen dieses nebenvertragliche Gebot, die Kunden vor Gesundheitsbeeinträchtigungen und entsprechenden Gefährdungen zu bewahren, verstoßen, so muss der Reisende seine Ansprüche nicht gegenüber dem Hotelier geltend machen, sondern er kann sich unmittelbar an den in der Regel solventen Reiseveranstalter halten.

Insoweit ist ein vertraglicher Anspruch auf Reisepreisminderung gegeben. Die Höhe der Minderungsquote richtet sich nach dem Ausmaß der Gefährdung und dem Umfang eventuell eingetretener Gesundheitsbeeinträchtigungen.

Da nach der Neuregelung des Schadenersatzrechts bei einem solchen vertraglichen Anspruch über § 253 Abs. 2 BGB im Falle einer gesundheitlichen Beeinträchtigung auch ein Schmerzensgeldanspruch gegeben ist, muss im Falle der Verletzung des Reisenden nicht auf die gegebenenfalls engeren Voraussetzungen einer sogenannten Deliktshaftung zurückgegriffen werden, bei der sogar gegebenenfalls eine Entlastungsmöglichkeit für den Veranstalter gegeben ist.Der Schmerzensgeldanspruch ist vielmehr ebenfalls ein vertraglicher Anspruch, der lediglich eine Pflichtverletzung der Erfüllungsgehilfen des Reiseveranstalters voraussetzt.