Reiseveranstalter muss auch bei unverschuldetem Unfall Reisepreis erstatten

Reiseveranstalter muss auch bei unverschuldetem Unfall Reisepreis erstatten
05.02.2017188 Mal gelesen
BGH: Reiseleistung insgesamt mangelhaft, wenn Veranstalter Reisenden nicht unversehrt ins gebuchte Hotel bringt.

Der Veranstalter einer Reise muss dem Reisenden den Reisepreis, wenn dieser auf dem Transfer in das gebucht ohne Verschulden des Veranstalters verletzt wird.

Dies hat der BGH durch Urteile vom 6. Dezember 2016 (X ZR 117/15 und X ZR 118/15) entschieden.

Folgendes war in beiden Verfahren passiert:

Der Bus, der die Kläger vom Flughafen zum Hotel bringen sollte, kollidierte mit einem Geisterfahrer. Die Kläger erlitten zum Teil schwere Verletzungen.

Ihren Klage auf Rückzahlung des Reisepreises wurde vom Amtsgericht teilweise stattgegeben, in der Berufung vom Landgericht vollständig mit der Begründung abgewiesen, es habe bei dem Unfall kein Reisemangel vorgelegen, sondern sich ein allgemeines Lebensrisiko verwirklicht.

Auf die Revision verurteilte der BGH den Veranstalter zur vollständigen Erstattung des Reisepreises.

Dass der Reiseveranstalter den Unfall nicht verschuldet habe, sei unerheblich.Er trage das Risiko, den vereinbarten Reisepreis nicht zu erhalten, auch dann, wenn der Reiseerfolg durch Umstände vereitelt werde, die weder ihm noch dem Reisenden zuzurechnen seien.

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