Filesharing von Dateifragment – LG Frankenthal verneint Urheberrechtsverletzung

Filesharing von Dateifragment – LG Frankenthal verneint Urheberrechtsverletzung
19.08.2016182 Mal gelesen
Abmahnkanzleien wie insbesondere Waldorf Frommer verschicken Filesharing Abmahnungen auch dann, wenn der Abgemahnte lediglich Dateifragmente verbreitet hat. Doch liegt hier bereits eine Urheberrechtsverletzung vor? Hier hat das Landgericht Frankenthal erneut unsere Rechtsauffassung vertreten, wonach nicht jedes Dateifragment urheberrechtlich schutzfähig ist.

Der Anschlussinhaber war abgemahnt worden, weil er die Datei des Filmwerkes Konferenz der Tiere 3 D in einer Tauschbörse zum Download bereitgestellt haben soll. Aus diesem Grunde nahm ihn eine Abmahnkanzlei auf Ersatz der Abmahnkosten sowie Schadensersatz in Anspruch.

Doch der Adressat der Abmahnung war hiermit nicht einverstanden. Er verteidigte sich unter anderem damit, dass er dieses Filmwerk nicht zum Download angeboten habe. Demgegenüber verwies der Abmahnanwalt darauf, dass der Anschlussinhaber zumindest Teile der Datei öffentlich zugänglich gemacht haben soll. Diese seien angeblich in ihrer vollständigen Form funktionsfähig sowie abspielbar. Inwieweit diese Dateiteile bei Ermittlungen sichergestellt worden sind, sei irrelevant.

Dateifragment: Nachweis von urheberrechtlicher Schutzfähigkeit erforderlich

Hiermit konnte der Abmahnanwalt jedoch nicht das Landgericht Frankenthal überzeugen. Dieses entschied mit Urteil vom 22.07.2016 (Az. 6 S 22/15), dass der in Anspruch genommene Anschlussinhaber weder für Schadensersatz noch für die Abmahnkosten aufzukommen braucht. Dies begründete das Gericht damit, dass bereits nicht schlüssig dargelegt wurde, dass er eine Urheberechtsverletzung in Form von Filesharing begangen hat. Hierzu hätte die Gegenseite näher erläutern - und im Zweifel auch nachweisen - müssen, dass es sich bei dem Dateifragment um keinen Dateimüll handelt. Hierzu muss feststehen, dass es sich um eine lauffähige Datei handelt. Diese muss abspielbare Dateifragmente über Werkfragmente enthalten.

Fazit:

Das Landgericht Frankenthal hat in seiner Entscheidung - die seiner ständigen Rechtsprechung entspricht - die Revision zugelassen. Von daher ist sehr gut möglich, dass der Bundesgerichtshof in dieser Frage abschließend entscheiden wird. Wer hierzu mehr erfahren möchte, dem empfehlen wir die Lektüre des folgenden Aufsatzes Solmecke/Bärenfänger, Urheberrechtliche Schutzfähigkeit von Dateifragmenten, MMR 2011, 567 ff. Das Landgericht Frankenthal hat mit Urteil vom 30.09.2014 (Az. 6 O 518/13) auf diesen Aufsatz verwiesen.