Nach der Abwrackprämie zurück zum Gebrauchtwagen: Passendes neu vom BGH

Kauf und Leasing
11.09.20091901 Mal gelesen

Durch die "Abwrackprämie" (vornehm ausgedrückt: Umweltprämie) wurden viele Fahrzeuge unnötig verschrottet, Gebrauchtwagenhändler blieben jedoch andererseits auf ihren Fahrzeugen sitzen, mussten eine Vielzahl stillegen. Dadurch gewinnt ein Urteil des BGHs nun an Bedeutung.

So hat der BGH entschieden, dass eine längere Stilllegungsdauer eines Fahrzeuges (im entschiedenen Fall 19 Monate bei einem 10 Jahre alten PKW) kein Sachmangel im Sinne des § 434 (1) BGB darstellen. Früher gültige Aussagen, welche Stilllegungsdauern "üblich" und damit hinzunehmen sind, haben nach Auffassung des BGH keine Gültigkeit mehr. Von Interesse ist nur, ob durch die lange Standzeit tatsächlich Mängel aufgetreten sind. Das hängt wiederum von den Bedingungen vor Ort und evtl. Vorsorgemaßnahmen des Händlers ab.
 
Was bedeutet dies für Sie?
Sie können vom Kauf eines Gebrauchtwagens nicht lediglich aufgrund einer vorangegangenen Stilllegungszeit zurücktreten, wohl aber, wenn durch diese Mängel aufgetreten sind, die über jene, welche ein gleichartiges gleichaltes Fahrzeug erfahrungsgemäß aufweist hinausgehen.
Wichtig: hier gelten nicht die Regelungen für Jahreswagen, über welche der BGH 2006 entschied!
Bevor Sie sich hier auf eigene Faust aufgrund verlateter Urteile auf einen Rechtsstreit mit dem Händler weinlassen sollten Sie sich vom Fachanwalt für Verkehrsrecht beraten lassen. - Sonst zahlen Sie - wie der Käufer im zitierten Fall - am Ende deutlich drauf...
 
BGH Karlsruhe VIII ZR 34/08 - Urteil vom 10.03.2009