Testamentsvollstreckung bei minderjährigen Erben

Testamentsvollstreckung bei minderjährigen Erben
21.03.20124875 Mal gelesen
Setzen Eltern ihre Kinder als Erben ein, sollten sie in ihrem Testament auch den Fall regeln, dass die Kinder im Zeitpunkt des Erbfalls noch minderjährig sind.

Insbesondere, wenn die minderjährigen Kinder Immobilienvermögen oder Gesellschaftsanteile erben, bietet sich die Anordnung einer Testamentsvollstreckung an, wie das nachfolgende Beispiel verdeutlicht.

Die Eheleute haben zwei Kinder im Alter von 15 und 20 Jahren. Die Ehefrau ist Eigentümerin von zwei vermieteten Immobilien, die aus dem Besitz ihrer Familie stammen. Ferner ist sie als Kommanditistin an einer Familien-KG beteiligt. Durch Testament setzt sie ihre beiden Kinder als Erben ein und vermacht ihrem Ehemann andere Vermögensgegenstände.

1.  Sollte die Ehefrau versterben, solange ihr eines Kind noch minderjährig ist, würde dem Ehemann die Vermögenssorge für dieses Kind zustehen. Infolgedessen würde er das Kind auch im Rahmen von Gesellschafterversammlungen der Familien-KG vertreten, was regelmäßig nicht im Interesse der übrigen Gesellschafter liegen dürfte.

2    Misslich wäre zudem der Umstand, dass der Ehemann das minderjährige Kind nicht im Rahmen der Erbauseinandersetzung (konkrete Aufteilung des geerbten Vermögens) vertreten könnte, sodass für die Erbauseinandersetzung ein Ergänzungspfleger bestellt werden müsste. Für Rechtsgeschäfte über ein Grundstück (z.B. Aufteilung des Alleineigentums in Miteigentumsanteile) würde der Ergänzungspfleger zudem noch die Zustimmung des Familiengerichts benötigen. Die Aufteilung des geerbten Vermögens unter den Kindern würde sich also wesentlich in die Länge ziehen.

3.  Ordnet die Ehefrau allerdings eine Testamentsvollstreckung für ihre Kinder an, vertritt der Testamentsvollstrecker die Kinder in der Gesellschafterversammlung der Familien-KG. Ferner kümmert er sich um die Nachlassabwicklung und die Erbauseinandersetzung. Die Bestellung von Ergänzungspflegern ist im Fall der Testamentsvollstreckung ebenso unnötig wie die Einholung einer familiengerichtlichen Genehmigung für Grundstücksgeschäfte.

4.  Völlig unkontrolliert kann der Testamentsvollstrecker jedoch nicht für die Kinder handeln. Er ist den Erben gegenüber zur Auskunft und zur ordnungsgemäßen Abwicklung der Nachlassangelegenheit verpflichtet. Der Ehemann als Inhaber der Vermögenssorge für das minderjährige Kind kann dessen Rechte gegen den Testamentsvollstrecker geltend machen und dem Testamentsvollstrecker auf diese Art und Weise "auf die Finger schauen". 

Wie das vorstehende Beispiel zeigt, können viele Komplikationen im Erbfall durch eine geschickte testamentarische Gestaltung im Vorfeld umgangen werden. Über die Frage, welche Gestaltung im jeweiligen Einzelfall - auch unter steuerlichen Aspekten - zu wählen ist, berate ich Sie gerne.

Siegrid Lustig, Fachanwältin für Erbrecht, Schindhelm Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, Hannover