Erreichen der Altersgrenze – Kein zwangsläufiger Eintritt in den Ruhestand

Staat und Verwaltung
27.08.20092208 Mal gelesen

Verwaltungsgericht Frankfurt am Main bestätigt in einer weiteren Entscheidung, dass Beamte grundsätzlich Anspruch auf Beschäftigung auch über das Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze hinaus haben.

Erneut muss das Land Hessen einen Oberstaatsanwalt über die Altersgrenze von 65 Jahren hinaus weiterbeschäftigen. hünlein rechtsanwälte (www.huenlein.de) erstreiten im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes weiteren Beschluss zugunsten von Beamten.
 
Die 9. Kammer des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main hat im Rahmen eines weiteren von der Kanzlei hünlein rechtsanwälte betriebenen Eilverfahrens mit Beschluss vom 25.08.2009 die Entscheidung vom 6. August 2009 bestätigt, wonach die beamtenrechtlichen Altersgrenzenregelungen in Hessen mit dem Verbot der Altersdiskriminierung im europäischen Gemeinschaftsrecht (RL 2000/78/EG) unvereinbar sind und deshalb nicht zulasten von Beamtinnen und Beamten angewandt werden können.
 
Besonderheit der nunmehrigen Entscheidung war, dass dem Antragsteller seitens des Dienstherrn bereits mit Schreiben vom 03.07.2009 unter Aushändigung der Entlassungsurkunde mitgeteilt worden war, dass er nach Erreichen der Altersgrenze mit Ablauf des Monats August 2009 in den Ruhestand trete. Erst danach, nämlich unter dem 12.08.2009 hat der Antragsteller beim Dienstherrn beantragt, den Eintritt in den Ruhestand für ein Jahr aufzuschieben. Nachdem das Ministerium hierauf nicht reagierte, suchte der Antragsteller am 20.08.2009 um einstweiligen Rechtsschutz nach.
 
Das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main hat dem Begehren des Antragstellers in vollem Umfang entsprochen, wobei es deutlich gemacht hat, dass auch das Schreiben des Dienstherrn sowie die vom Minister unterschriebene Urkunde vom gleichen Tag dem geltend gemachten Anspruch nicht entgegenstehen und insbesondere auch nicht die sich aus § 50 Abs. 1 HGB ergebende Rechtsfolge - Eintritt in den Ruhestand mit Erreichen der Altersgrenze - begründen können.
 
Die Entscheidung hat zur Folge, dass der Antragsteller von seinem Dienstherrn, dem Land Hessen, zunächst weiter als Oberstaatsanwalt beschäftigt werden muss und deshalb sein entsprechendes Amt auch über den August 2009 hinaus ausüben kann.
 
 
 
Klaus Hünlein, Rechtsanwalt
Fachanwalt für Verwaltungsrecht