Widerruf gegenüber der Nassauischen Sparkasse durchsetzen

Widerruf gegenüber der Nassauischen Sparkasse durchsetzen
29.07.2016215 Mal gelesen
Widerrufsbelehrungen mit der Formulierung die Widerrufsfrist beginne „frühestens mit Erhalt dieser Belehrung“ sind fehlerhaft. Das hat der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 12. Juli 2016 (Az.: XI ZR 564/15) entschieden.

Zahlreiche Sparkassen haben Widerrufsbelehrungen mit diesem Wortlaut und der Verwendung von Fußnoten wie "Bitte Frist im Einzelfall prüfen" bei Darlehensverträgen verwendet. Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat darüber hinaus entschieden, dass auch die Fußnote "Nicht für Fernabsatzgeschäfte" für den Verbraucher irreführend sei und nicht dem Deutlichkeitsgebot des Gesetzgebers entspreche (Az.: I-17 U 182/15). Auch diese Fußnote lässt sich in Widerrufsbelehrungen zahlreicher Sparkassen finden. Das führt dazu, dass die Widerrufsfrist bei diesen Darlehensverträgen nie in Gang gesetzt wurde und der Widerruf auch Jahre später noch möglich war. Bei zwischen 2002 und dem 10. Juni 2010 geschlossenen Darlehen zur Immobilienfinanzierung musste der Widerruf allerdings bis spätestens zum 21. Juni 2016 erfolgen.

"Ist der Widerruf fristgerecht erfolgt, lässt er sich in der Regel auch durchsetzen. Das gilt auch für Kunden der Nassauischen Sparkasse, die nicht ordnungsgemäß über ihre Widerrufsmöglichkeiten belehrt wurden. Auch die Naspa hat fehlerhafte Widerrufsbelehrungen verwendet", sagt Rechtsanwalt Christof Bernhardt von der Kanzlei Cäsar-Preller in Wiesbaden.

Spätestens nach dem aktuellen BGH-Urteil sollten sich die Verbraucher nicht abspeisen lassen, wenn Banken oder Sparkassen den Widerruf nicht anerkennen. "Die Argumente der Banken verfangen bei den Gerichten nicht. Das Widerrufsrecht ist in den meisten Fällen weder verwirkt gewesen noch rechtsmissbräuchlich ausgeübt worden. Es kommt auch nicht auf das Motiv für den Darlehenswiderruf an. Daher sollten Verbraucher ihr Recht jetzt auch durchsetzen und können dann vom historisch niedrigen Zinsniveau profitieren", so Rechtsanwalt Bernhardt.

Am 21. Juni 2016 endete übrigens nur das Widerrufsrecht für zwischen November 2002 und 10. Juni geschlossene Darlehen zur Immobilienfinanzierung. Andere Verbraucherdarlehen sind vom Ende des "ewigen" Widerrufsrechts nicht betroffen. Auch Immobiliendarlehen, die nach dem 10. Juni 2016 geschlossen wurden, können bei einer fehlerhaften Widerrufsbelehrung immer noch widerrufen werden.

Die Kanzlei Cäsar-Preller ist Mitglied der Arbeitsgemeinschaft www.jetzt-widerrufen.de und prüft kostenlos, ob die Voraussetzungen für den Darlehenswiderruf vorliegen.

 

Mehr Informationen: http://www.der-widerruf.de/

 

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Rechtsanwalt Christof Bernhardt

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