BGH: Rückforderung von Ausschüttungen muss im Gesellschaftsvertrag klar geregelt sein

BGH: Rückforderung von Ausschüttungen muss im Gesellschaftsvertrag klar geregelt sein
17.03.2016166 Mal gelesen
Viele Anleger dürften es schon erlebt haben: Die Fondsgesellschaft gerät in Schwierigkeiten und fordert geleistete Ausschüttungen von den Anlegern zurück. Diese sehr umstrittene Praxis beschäftigte erneut den Bundesgerichtshof.

Mit Urteil vom 16. Februar 2016 stellte der BGH fest, dass die Rückforderung der Ausschüttungen nur dann zulässig ist, wenn dies im Gesellschaftsvertrag eindeutig geregelt ist (Az.: II ZR 348/14).

Im konkreten Fall hatte eine Fondsgesellschaft, die ein Containerschiff betreibt, einen ihrer Kommanditisten auf die Rückzahlung von erhaltenen Ausschüttungen in Höhe von rund 81.000 Euro verklagt. Zur Begründung führte sie eine Passage im Gesellschaftsvertrag an. Darin heißt es: "Ausschüttungen von Liquiditätsüberschüssen werden den Kommanditisten als unverzinsliche Darlehen gewährt, sofern die Ausschüttungen nicht durch Guthaben auf den Gesellschafterkonten gedeckt sind."

Landgericht und Oberlandesgericht hatten die Klage bereits abgewiesen. Und auch vor dem BGH hatte die Klage keinen Erfolg. Die Karlsruher Richter erklärten, dass zwischen den Parteien kein separater Darlehensvertrag vereinbart worden sei und auch kein gesetzlich begründeter Rückzahlungsanspruch für Ausschüttungen an Anleger, die nicht auf Gewinnen beruhten, sondern lediglich die Einlage der Gesellschafter minderten, bestehe. Auch aus der oben erwähnten Klausel im Gesellschaftsvertrag ergebe sich kein Rückzahlungsanspruch. Die Klausel sei nicht hinreichend klar formuliert und für den Gesellschafter missverständlich. Der Anleger sei aber nur dann zur Rückzahlung der erhaltenen Ausschüttungen verpflichtet, wenn der Gesellschaftsvertrag dies vorsieht.

Im Innenverhältnis sei der Kommanditist im Verhältnis zur Gesellschaft nur verpflichtet, die vereinbarte Einlage zu zahlen. Danach sei seine Einlageverpflichtung gegenüber der Gesellschaft erloschen. Im Außenverhältnis könne die Haftung der Anleger gegenüber Gläubigern der Gesellschaft allerdings wiederaufleben, so der Senat.

"Der Fall ist schon fast klassisch. Die Fondsgesellschaft gerät in wirtschaftliche Schwierigkeiten und verlangt daher die geleisteten Ausschüttungen von den Anlegern zurück. Dies ist allerdings nicht immer gerechtfertigt. Nur wenn die Rückzahlungspflicht im Gesellschaftsvertrag eindeutig und unmissverständlich geregelt ist, können die Ausschüttungen zurückgefordert werden. Anleger sollten daher einer Rückzahlungsaufforderung nicht im vorauseilenden Gehorsam nachkommen, sondern erst die Rechtmäßigkeit der Forderung prüfen lassen", sagt Rechtsanwalt Dr. Perabo-Schmidt von der Kanzlei Cäsar-Preller in Wiesbaden.

Die Kanzlei Cäsar-Preller vertritt bundesweit geschädigte Anleger.

 

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