Verteidigung in Bußgeldverfahren

RA Seischab
08.08.2018177 Mal gelesen
In diesem Kurzbeitrag vermittelt RA Constantin L. Seischab Verteidigungsansätze für Betroffene eines Bußgeldbescheides.

Nicht selten kommt es vor, dass sich Mandanten die Möglichkeiten verbauen, aus dem Verfahren rauszukommen, da Sie zu voreilig sich gegenüber der Polizei oder Bußgeldbehörde als Fahrer zu erkennen gegeben haben. Doch dabei lohnt es sich in vielen Fällen die Fahrereigenschaft nicht zu offenbaren.

Die erste Möglichkeit ist, in die Verjährung zu gehen. Grundsätzlich ist eine Ordnungswidrigkeit nach drei Monaten verjährt und kann somit nicht mehr geahndet werden. Die dreimonatige Verjährungsfrist nach§ 26 Abs. 3 StVG wird durch den Erlass eines binnen zwei Wochen zugestellten Bußgeldbescheides unterbrochen, vgl. § 33 Abs. 1 S. 1 Nr. 9 OWiG.

Aber Achtung! Einem Bußgeldbescheid geht natürlich stets die Zusendung eines Anhörungsbogens voraus. Bereits bei Zustellung des Anhörungsbogens erfolgt die Unterbrechung der Verjährung, vgl. § 33 Abs. 1 S. 1 Nr. Nr. 1 OWiG. Das heißt, dass die Frist von drei Monaten mit der Zustellung des Schreibens wieder von vorn anfängt.

Wenn der Halter des PKW z.B. eine Firma ist, bei der das Fahrzeug von mehreren genutzt wird und der Fahrer nicht identifiziert werden kann oder ein Dritter ist, ist in Bezug auf die Verjährung der Umstand zu beachten, dass in den meisten Fällen der Fahrzeughalter und nicht der eigentliche Fahrer den Bußgeldbescheid bekommt. Für den wahren Täter gilt dann die Prämisse der Unterbrechung der Verjährung eben nicht. Für ihn läuft die Verjährung der Verkehrsordnungswidrigkeit weiter, denn er hat ja keinen Bußgeldbescheid oder Anhörungsbogen zugestellt bekommen.

Ebenso häufig kommt es vor, dass das Fahrzeug auf einen zeugnisverweigerungsberechtigten Verwandten des Fahrers angemeldet ist. Dann steht dem Halter, der ja zunächst angeschrieben wird, ein Zeugnisverweigerungsrecht zu. Er muss folglich den Fahrer nicht nennen und sollte sich in diesen Fällen auf sein Zeugnisverweigerungsrecht berufen. Dann muss die Behörde weiter ermitteln und es kann dann häufig nicht innerhalb der Verjährungsfrist ermittelt werden, wer der Fahrer war. Zeugnisverweigerungsberechtigte sind z.B. der Ehegatte, der Verlobte und die leiblichen Kinder. Man muss jedoch wissen, dass das Risiko besteht, von der Bußgeldbehörde eine Fahrtenbuchauflage auferlegt zu bekommen. Diese Fahrtenbuchauflage kann jedoch gesondert angegriffen werden. Ist neben der Geldbuße ein Fahrverbot ergangen, so müssen persönliche Gründe oder im besten Fall eine berufliche Betroffenheit vorgetragen und dargelegt werden.

Betroffene müssen auch darauf achten, die Fristen zu wahren. Denn falls gegen den Bußgeldbescheid vorgegangen werden soll, muss innerhalb einer Frist von zwei Wochen, ab dem Tag der Zustellung, rechtzeitig Einspruch eingelegt werden. Machen Sie keine Angaben zur Sache, bevor Sie keine Akteneinsicht nehmen konnten. Insbesondere wenn ein Fahrverbot oder sogar ein Führerscheinverlust droht, sollten Einlassungen gegenüber der Polizei nur nach Akteneinsicht erfolgen. Dabei sollte man im Auge behalten, dass eine Verteidigung durch den Betroffenen selbst häufig weniger erfolgreich ist.