Drittanbieter auf Mobilfunkrechnung entdeckt?

Internet, IT und Telekommunikation
05.03.2016243 Mal gelesen
Regelmäßig erhalte ich Hilfegesuche neuer Mandanten, die bei der Durchsicht ihrer Mobilfunkrechnung auf Abbuchungen von Drittanbietern stoßen. Hierbei handelt es sich um Leistungen die von Dritten erbracht und vom jeweiligen Mobilfunkanbieter eingezogen werden.

Regelmäßig erhalte ich Hilfegesuche neuer Mandanten, die bei der Durchsicht ihrer Mobilfunkrech-nung auf Abbuchungen von Drittanbietern stoßen. Hierbei handelt es sich um Leistungen die von Dritten erbracht und vom jeweiligen Mobilfunkanbieter eingezogen werden. Diese Angebote werden auch als sogenannte Abo-Dienste bezeichnet. In diesem Vorgehen liegen gleich zwei Probleme. Zum einen ist das wirksame Zustandekommen eines Vertrages zwischen dem Handynutzer und dem Drittanbieter fraglich, zum anderen ist zweifelhaft, ob der Nutzer bei Vertragsschluss mit dem Handyanbieter Kenntnis davon hatte, dass solche Drittleistungen ebenfalls über die Mobilfunkrechnung abgebucht werden.

1. (Un) Wirksamer Vertrag zwischen Handynutzer und Drittanbieter

Die oben genannten Drittanbieter sind darauf ausgelegt Zahlungen zu generieren und im Gegenzug eine kaum nutzbaren Leistung zu erbringen. Zudem handelt es sich vorrangig um ausländische Unternehmen, für die es um so komfortabler ist, die Zahlungen über die Mobilfunkrechnung einziehen zu lassen. Der Handynutzer erteilt dem Mobilfunkanbieter fast immer eine Einzugsermächtigung, viele Mandanten nehmen fälschlicher Weise sogar an, dass dies die einzige Möglichkeit sei ihren Rechnungsbetrag leisten zu können. Der Drittanbieter hingegen gelangt durch dieses Vorgehen um so leichter an die oft unrechtmäßig eingezogenen Zahlungen, wobei der betroffene Handynutzer ohne vorherige Kontrolle erst einmal sein Geld los ist. Will er die Zahlung erstattet haben, muss er dem Geld hinterherlaufen. Dabei muss gerade Verbrauchern die Möglichkeit eingeräumt werden den Zahlbetrag auch jeweils selbst per Auftrag überweisen zu können.

An die gesetzlichen Verbrauchervorgaben halten sich die Drittanbieter jedoch regelmäßig nicht, so dass in den allermeisten Fällen ein wirksamer Vertrag schon gar nicht zustande gekommen ist. Darüber hinaus sind in vielen Fällen, selbst wenn ein rechtmäßiges Zustandekommen des Vertrages unterstellt werden würde, nachträglich angreifbar. Für eine Einziehung der geltend gemachten Kosten durch Drittanbieter besteht insoweit also schon kein gesetzlicher Anspruch.

2. Kein Kenntnis, dass Drittanbieter über Mobilfunkrechnung Kosten einziehen

Die Kosten, die durch die angebliche Inanspruchnahme von Abo-Diensten entstehen, werden aufgrund einer vertraglichen Absprache zwischen dem Handyanbieter und dem Drittanbieter über die Mobilfunkrechnung beim Handynutzer eingezogen. Von dieser Absprache hat der Handynutzer regelmäßig aber keine Kenntnis. Denn aus dem Hauptvertrag ergibt sich eine solche Ansprache nicht. Die Handyanbieter berufen sich insoweit vielmehr auf die in den Hauptvertrag einbezogenen Unternehmens-AGB, die einen solchen Hinweis auch tatsächlich enthalten.

Eine so verwendete AGB-Klausel kann aber dann nicht in den Hauptvertrag einbezogen sein, wenn sie sich für den Handynutzer als eine überraschende Vertragsregelung darstellt, weil sie von so wichtiger Bedeutung ist, dass sie bereits als Regelung in den Hauptvertrag hätte aufgenommen werden müssen. Dies ist in der vorgenannten Fallgestaltung aber anzunehmen, da der Handynutzer regelmäßig bei Unterzeichnung des Vertrages davon ausgeht, dass nur die Leistungen des Handyanbieters, (Grundgebühr, Verbindungen etc.) durch die Einzugsermächtigung überwiesen werden. Der Handynutzer geht bei Vertragsschluss zudem davon aus, nur mit dem Handyanbieter selbst in vertraglicher Verbindung zu stehen. Dass insoweit ohne jede Kontrolle Dritte über das erteilte Einzugsmandat Zahlungen überwiesen bekommen, ist daher von wesentlicher Bedeutung und kann nicht als allgemeine Regelung in den Unternehmens-AGB "versteckt" werden.

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