BGH verdeutlicht Aufklärungspflichten bei Swaps

BGH verdeutlicht Aufklärungspflichten bei Swaps
24.03.2016294 Mal gelesen
Mit Urteil vom 22.03.2016 hat der BGH komnkretisiert, wann die Bank ihren Kunden über den anfänglichen negativen Marktwert eines Swaps aufzuklären hat.

Mit Urteil vom 22.03.2016, Aktz.: XI ZR 425/14 hat der BGH seine Rechtsprechung zur Aufklärungspflichten der Banken über den anfänglichen negativen Marktwert bei Swaps konkretisiert. Danach haben Banken auch dann über den anfänglichen negativen Marktwert eines Swaps aufzuklären, wenn dieser im Zusammenhang mit einem Darlehen von der Bank als Vertragspartner des Swaps empfohlen worden  ist, der Swap aber nicht hinreichend auf das Darlehen abgestimmt worden ist. Ist dies unterblieben, stehen dem Bankkunden grundsätzlich Schadenersatzansprüche zu.

Damit führt der BGH seine Rechtsprechung aus dem Urteil vom 28.04.2015 (Aktz. XI ZR 378/13) fort. Mit seiner Entscheidung aus dem April 2015 hatte der BGH lediglich darauf verwiesen, dass die Bank dann nicht über den anfänglich negativen Marktwert eines Swaps aufzuklären habe, wenn der Swap zur Absicherung zum Beispiel von Zinsrisiken eines Darlehens als konnexes Grundgeschäft dient.

Danach ist ein Swap konnex, d.h. hinreichend auf ein Darlehen abgestimmt bzw., wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

  1. Der Swap und das Darlehen müssen mit derselben Bank abgeschlossen worden sein.
  2. Der Bezugsbetrag des Swaps muss der zur Rückzahlung ausstehenden Valuta eines bestehenden bzw. zeitgleich mit dem Swap abgeschlossenen Darlehens entsprechen und darf diesen Betrag nicht übersteigen.
  3. Die Laufzeit des Swaps muss bei variabel verzinslichen Darlehen der des Darlehensvertrages entsprechen, bei Festzinsdarlehen muss die Laufzeit des Swaps der Zinsbindungsperiode des Darlehens entsprechen und darf durch den Swap nicht überschritten werden.
  4. Die Zahlungspflichten der Bank müssen zumindest teilweise Zinsrisiken aus dem Darlehen des Bankkunden abdecken. Dies ist u. a. dann der Fall, wenn die Bank durch den Swap verpflichtet ist, zum selben Stichtag den Zins zu zahlen, den der Kunde gemäß dem Darlehen am gleichen Tag zu zahlen hat.

Oft haben Banken Kunden Swaps zur Zinsoptimierung bei einem oder mehreren Darlehen empfohlen. Dabei entsprechen die Bedingungen des Swaps nach den Erfahrungen der ARES Rechtsanwälte häufig nicht den Bedingungen des Darlehens, weshalb der Swap nicht als konnex im Sinne der Rechtsprechung des BGH anzusehen ist. War der Swap nicht hinreichend auf das Darlehen abgestimmt, hätte die Bank über den anfänglichen negativen Marktwert des Swaps und dessen Höhe aufklären müssen, um eine Haftung zu vermeiden. Dies ist nach den Erfahrungen der ARES Rechtsanwälte ebenso häufig unterblieben. Bankkunden, die Swaps mit ihrer Bank auf deren Empfehlung zur Zinsoptimierung abgeschlossen haben, sollten daher prüfen lassen, ob ihre Verträge den Anforderungen des BGH genügen. Ist das nicht der Fall, kommen Schadensersatzansprüche gegen die Bank in Betracht, die den Swap vermittelt hat.

Die Kanzlei ARES Rechtsanwälte ist auf die Vertretung von Anlegern und Bankkunden im Bank- und Kapitalmarktrecht spezialisiert.