Internet Tauschbörsen, Abmahnung wegen Urheberrechtsverletzung bei Download und Bereitstellung von Musik und Filmen im Internet

Abmahnung Filesharing
23.04.20083700 Mal gelesen

Bereits seit dem 01. Januar 2008 gilt das Urheberrecht in seiner überarbeiteten Form. Nachdem im bisher geltenden Urheberrechtsgesetz nicht eindeutig geklärt war, wann ein Herunterladen illegal ist- bisher war lediglich die Kopie einer offensichtlich rechtswidrig hergestellten Vorlage verboten -, hat der Gesetzgeber dies jetzt in § 53 UrhG (Urhebergesetz) eindeutig klargestellt. Gemäß § 19 a UrhG stellt das Anbieten urheberrechtlich geschützter Daten über Filesharing- Netzwerke, also sogenannte Tauschbörsen, ein öffentliches Zugänglichmachen dar. Hierbei kommt es nicht darauf an, ob die Daten tatsächlich hochgeladen werden. Das öffentliches Zugänglichmachen im Sinne des Urheberrechts ist bereits dann gegeben, wenn andere Teilnehmer Zugriff auf die Daten nehmen können. Das öffentliche Zugänglichmachen von urheberrechtlich geschützten Daten ohne die Erlaubnis der Rechteinhaber, erfüllt den Tatbestand der §§ 15 II, 52 III UrhG und stellt damit einen Rechtsverstoß dar.

 

Das Herunterladen urheberrechtlich geschützter Daten über Filesharing-Netzwerke stellt eine Vervielfältigung im Sinne des § 16 I UrhG dar. Nachdem es sich beim Filesharing regelmäßig um Vervielfältigungen zum privaten Gebrauch handeln dürfte, ist § 53 I UrhG zu beachten. Durch die Novelle des Urhebergesetz wurde nun unmissverständlich klargestellt, dass auch die Vervielfältigung einer Vorlage rechtswidrig ist, sofern es sich um eine "öffentlich zugänglich gemachte Vorlage" handelt.

 

Somit stellt also das Downloaden von illegalen Tauschbörsen einen Rechtsverstoß dar. Die Folgen daraus sind in § 97 UrhG geregelt. Danach kann der Rechteinhaber Unterlassungs-, Beseitigungs-, Auskunfts-, Rechnungslegungs-, Besichtigungs- und Schadensersatzansprüche verlangen. In der Praxis stehen dabei Abmahnungen, mit strafbewehrten Unterlassungserklärungen und Schadensersatzansprüche im Vordergrund.

 

In der Rechtssprechung sind als Streitwert Beträge zwischen 5.000,- € bis 10.000,-€ pro Musiktitel anerkannt. Allgemein gilt, dass offensichtlich rechtswidrige Angebote im Internet nicht heruntergeladen dürfen werden. "Offensichtlich" bedeutet, dass für jeden leicht erkennbar ist, dass die kostenlosen Film- und Song-Angebote aus einer zweifelhaften Quellen stammen. Das sind zum Beispiel Websites auf denen die aktuellen Top 100 kostenlos zum download angeboten werden, im Gegensatz zu Websites von Musikgruppen oder Labels die eine begrenzte Auswahl von 1 bis 3 Titel zu Werbezwecken gratis zum herunterladen anbieten. Bei legalen Musik-Anbietern im Netz sind Downloads in der Regel kostenpflichtig. Stehen Songs oder Filme kostenlos zur Verfügung, sollte der Nutzer dies im Zweifel genau prüfen vor allem dann, wenn die gleichen Stücke auf offiziellen Websites gegen Gebühr zum herunterladen angeboten werden. Sollte ein Nutzer dennoch eine Abmahnung erhalten, ist in jedem Fall Vorsicht geboten. Insbesondere sollten nicht unbedachte Unterlassungserklärungen abgegeben werden. Im Zweifelsfall sollten sich Betroffene durch einen  Rechtsanwalt beraten lassen. Jeder Fall ist ein Einzelfall und wie unlängst das Landgericht Hamburg  entschieden hat, sind die von der Unterhaltungsindustrie schematisch geführten Beweise, insbesondere auch was die Störerhaftung anbelangt (Amtsgericht Mannheim), nicht ausreichend um eine Urheberrechtsverletzung zu belegen.

 

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