WÖLBERN FRANKREICH 04: Verjährung von Schadensersatzansprüchen droht

WÖLBERN FRANKREICH 04: Verjährung von Schadensersatzansprüchen droht
09.02.2017303 Mal gelesen
10jährige absolute Verjährung ist zu beachten!

Der Fonds SCI Vierte IFF geschlossener Immobilienfonds für Frankreich ("Wölbern Frankreich 04") wurde im Jahr 2006 aufgelegt und überwiegend im Jahr 2007 vertrieben. Vor diesem Hintergrund besteht dringender Handlungsbedarf für Anleger dieses Fonds, da die absolute Verjährung von Schadensersatzansprüchen droht. Schadensersatzansprüche wegen einer fehlerhaften Anlageberatung verjähren tag genau 10 Jahre ab Zeichnung. Hat ein Anleger also bspw. am 26.05.2007 die Beitrittserklärung unterschrieben, so tritt mit Ablauf des 26.05.2017 endgültig Verjährung ein.

Hoffnung auf Schadensersatz geben zwei Urteile, welche den Verkaufsprospekt des "Wölbern Frankreich 04" bereits als fehlerhaft eingestuft haben. Die Landgerichte Hamburg und Münster hatten mit Urteilen vom 10.12.2015 als auch vom 01.04.2016 festgestellt, dass der Verkaufsprospekt zum Fonds SCI Vierte IFF geschlossener Immobilienfonds für Frankreich ("Wölbern Frankreich 04") erhebliche Fehler aufweist. Das Bankhaus Wölbern & Co., welches vor dem Landgericht Hamburg in Anspruch genommen wurde, legte gegen dieses Urteil Berufung ein.

In dem Termin zur mündlichen Verhandlung soll das Hanseatische Oberlandesgericht ("OLG Hamburg") nach Aussage eines Klägers, dass es die Fehlerhaftigkeit des Prospektes entsprechend der landgerichtlichen Beurteilung bejahen würde. Insbesondere ist die Haftung, die für den Anleger unbeschränkt und persönlich besteht, nicht korrekt im Verkaufsprospekt dargestellt. Zudem stellen die Angaben im Mietvertrag einen weiteren evidenten Prospektfehler dar. Damit ist der Prospekt in den wesentlichen Punkten irreführend und unvollständig und die zugrundeliegenden Verträge ebenfalls unvollständig.

Die beratenden Banken, in zahlreichen Fällen die Landesbank Baden-Württemberg, hätten im Rahmen ihrer banküblichen Sorgfaltspflicht diese Prospektfehler erkennen müssen und die Anleger vor allem über die damit im Zusammenhang stehenden Risiken aufklären müssen. Anleger können daher auch die beratende Bank schadensersatzpflichtig machen.

Zahlreiche Anleger haben bereits Musterverfahrensanträge nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz (KapMuG) gestellt, um die Rechtslage im Wege der deutschen "Sammelklage" verbindlich klären zu lassen. Mit der beantragten Eröffnung eines Musterverfahrens wird eine kostengünstigere und effizientere Möglichkeit zur Überprüfung des Prospektes geschaffen. Eine Klage bei eröffnetem Musterverfahren wäre beispielsweise in der Regel mit nur rund 25% des Kostenrisikos einer üblichen Klage durch drei Instanzen verbunden. Gerade vor dem Hintergrund, dass die ersten Gerichte die Fehlerhaftigkeit des Prospektes bereits bejaht haben, sehen wir für die Durchführung des Musterverfahrens sehr gute Erfolgsaussichten.

Gerne stehen wir für weitere Rückfragen zur Verfügung und zeigen Anlegern auf, welche Möglichkeiten bestehen, an dem kostengünstigeren Musterverfahren teilzuhaben.

Ihre Ansprechpartnerin für weitere Informationen:

Rechtsanwältin Diana Römhild

Sekretariat.roemhild@tilp.de