Unfallregulierung: die fiktive Abrechnung und die "freie Werkstatt"

Unfallregulierung: die fiktive Abrechnung und die "freie Werkstatt"
20.01.2016984 Mal gelesen
Im Rahmen meiner Beratungspraxis werden mir häufig Mandate übertragen, in denen die Abrechnung eines Unfallschadens auf fiktiver Basis erfolgen soll.

Zunächst gilt der Grundsatz, dass der Geschädigte die Wahl hat, ob der fiktiv abrechnen möchte. Diese Entscheidung obliegt nicht der gegnerischen Versichrung.

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat im Urt. v. 29.04.2008, Az.: VI ZR 220/07 folgendes entschieden (amtl. Leitsatz): "Ein Unfallgeschädigter kann (fiktiv) die vom Sachverständigen geschätzten Reparaturkosten bis zur Höhe des Wiederbeschaffungswerts in der Regel nur abrechnen, wenn er das Fahrzeug mindestens sechs Monate weiternutzt und zu diesem Zweck -falls erforderlich - verkehrssicher (teil-) reparieren lässt (im Anschluss an Senat, BGHZ 154, 395 ff.; 168, 43 ff.)."

Sodann ist zu berücksichtigen, dass aufgrund der Vorschrift des § 254 BGB die netto Reparaturkosten abzurechnen sind. Diese Reparaturkosten dürfen den Wiederbeschaffungswert nicht übersteigen. Sofern der Geschädigte nur Teilreparaturen durchführt, bleibt zu prüfen, on zumindest auf die Teilreparatur entfallende Mehrwertsteuer geltend gemacht werden kann.

In einer überwiegenden Anzahl der Fälle verweist die Versichrung im Rahmen der fiktiven Abrechnung auf kostengünstigere Möglichkeiten der Reparatur, meist auf sog. "freie Werkstätte". In diesen Fällen muss die Versicherung jedoch nachweisen, dass die Qualität der dortigen Reparatur der Qualität einer markengebundenen Werkstatt entspricht. Der BGH hat hier grundlegendes Urteil getroffen, BGH Urt. v. 13.07.2010, Az.: VI ZR 259/09: " Der Schädiger kann den Geschädigten unter dem Gesichtspunkt der Schadensminderungspflicht gemäß § 254 Abs. 2 BGB auf eine günstigere Reparaturmöglichkeit in einer mühelos und ohne Weiteres zugänglichen "freien Fachwerkstatt" verweisen, wenn er darlegt und gegebenenfalls beweist, dass eine Reparatur in dieser Werkstatt vom Qualitätsstandard her der Reparatur in einer markengebundenen Fachwerkstatt entspricht, und wenn er gegebenenfalls vom Geschädigten aufgezeigte Umstände widerlegt, die diesem eine Reparatur außerhalb der markengebundenen Fachwerkstatt unzumutbar machen würden (vgl. Senatsurteile vom 20. Oktober 2009 -VI ZR 53/09 -VersR 2010, 225, zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen; vom 23. Februar 2010 - VI ZR 91/09 - VersR 2010, 923; vom 22. Juni 2010 - VI ZR 337/09 - und - VI ZR 302/08 - jeweils z.V.b.).".

Eine kostengünstigere Möglichkeit scheidet jedoch aus, wenn sie auf "Sonderkonditionen" der jeweiligen Versicherung beruht (BGH, Urt. v. 22. 6. 2010, Az.: VI ZR 337/09).

Gerne helfe ich Ihnen bei der Schadensabwicklung und Regulierung im Falle eines Verkehrsunfalles und der ggf. fiktiven Abrechnung.

 

Rechtsanwalt Dr. Stephan Schmelzer, Fachanwalt IT-Recht, Fachanwalt Arbeitsrecht, http://www.dr-schmelzer.com, Ostberg 3, 59229 Ahlen, Tel.: 02382.6646

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