Ein Fernfahrer hatte von der Kanzlei BaumgartenBrandt eine Abmahnung wegen Filesharing erhalten. BaumgartenBrandt warf ihm vor, dass er einen Film illegal über seinen Anschluss verbreitet hat. Doch dieser weigerte sich Schadensersatz zu zahlen und für die Abmahnkosten aufzukommen. Der Anschlussinhaber erklärte, dass er zum Zeitpunkt der Urheberrechtsverletzung nicht zu Hause gewesen ist. Er sei in der betreffenden Woche mit seinem LKW unterwegs gewesen. Zu diesem Zeitpunkt sei jedoch sein Schwager zu Besuch gewesen. Sein Schwager habe Zugriff auf seinen Anschluss gehabt. Er habe die Urheberrechtsverletzung begangen.
Filesharing: Abgemahnter Anschlussinhaber hätte Angehörigen nicht verpfeifen brauchen
Das Amtsgericht Ulm wies die Klage von BaumgartenBrandt mit Urteil vom 22.04.2016 (Az. 4 C 1242/14) ab. Eine Heranziehung als Täter scheidet aus. Denn der Fernfahrer hatte durch seine Verteidigung die Täterschaftsvermutung entkräftet. Er hat auf jeden Fall der sekundären Darlegungslast genügt. Denn er hat "sogar" eine konkrete Person angegeben, die die ihm vorgeworfene Urheberrechtsverletzung begangen haben soll.
Fazit
Nach einer Filesharing Abmahnung sollten Anschlussinhaber nicht ihre Angehörigen belasten. Es ist nicht erforderlich, dass sie der Musikindustrie den Täter präsentieren. Vielmehr reicht die Angabe aus, wer Zugang zum Internet gehabt hat. Denn die Benennung eines potentiellen Täters reicht vollkommen aus. Dies hat der Bundesgerichtshof in einem von uns gewonnen Filesharing Verfahren mit Urteil vom 06.10.2016 (Az. I ZR 154/15) klargestellt.
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