Beamtenrecht - Dienstunfähigkeit - Erreichbarkeit des Beamten für seine Dienststelle während einer krankheitsbedingten Dienstunfähigkeit

Staat und Verwaltung
25.03.20161243 Mal gelesen
Ein Beamter, der krankheitsbedingt dienstunfähig ist und vorübergehend keinen Dienst leistet, ist aufgrund seiner allgemeinen Treuepflicht zum Dienstherrn verpflichtet, sicherzustellen, dass ihn Mitteilungen seiner Dienststelle unverzüglich erreichen können.

Eine Verletzung dieser Pflicht kann ggf. disziplinarrechtlich geahndet werden.

BVerwG - 18.09.2002 - 1 DB 13.02 und

BVerwG - 23.02.2005 - 1 D 1.04

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