Darf der Vermieter das Fensterputzen vorschreiben?

anwalt24 Fachartikel
05.07.20175813 Mal gelesen
Keine Wohnung kommt ohne Fenster aus, denn keiner möchte im Dunkeln sitzen und auch lüften können. Meistes werden auch Gardinen und Fensterbilder aufgehängt. Doch ist dies eigentlich erlaubt? Wie sie die Fenster gestalten, können Mieter weitgehend selbst entscheiden. Es gibt nur wenige Ausnahmen.

Dürfen Sie Rollos, Gardinen und Jalousien anbringen?

Wenn es um die Fenster geht, haben Mieter größtenteils freie Hand. Vermieter können Sie beispielsweise nicht dazu verpflichten, Gardinen oder Rollos zu verwenden. Nach einem Urteil des Amtsgerichts Bremerhaven (Az.: 5 C 1847/77 b) ist dies einzig und allein dem Mieter überlassen.

"Auch zur Reinigung von innen angebrachten Gardinen oder Jalousien kann der Mieter nicht verpflichtet werden", sagt Rechtsanwalt Rosenbusch-Bansi.

 

Das dürfen Sie als Mieter

Im Grunde genommen kann der Mieter die Fensterbänke so gestalten, wie er es für richtig empfindet- zumindest innen. Allerdings muss er beachten, dass Beschädigungen wie etwa Wasserschäden durch Blumentöpfe nicht aufkommen. Andernfalls macht er sich schadensersatzpflichtig.

Die Frage, ob Außenfensterbretter mitvermietet sind oder nicht, wird von den Gerichten unterschiedlich betrachtet. Das Landgericht Berlin sieht Fensterbretter als nicht mitvermietet an (Az.: 67 S 370/09). Danach kann der Mieter nur mit Erlaubnis des Vermieters Blumentöpfe dort hinstellen.

Mehrere Gerichte urteilen jedoch auch, dass das Platzieren etwa von Blumenkästen an den Außenfensterbrettern zum üblichen Mietgebrauch gehört. Grundsätzlich müssen Blumenkästen jedoch gegen Herabfallen umfassend gesichert sein.

Pflicht zum Fensterputz?

Der Vermieter kann dem Mieter nicht anordnen, wie oft er die Fenster inklusive der Rahmen zu putzen hat. Dahingehende Klauseln im Mietvertrag wären unwirksam. Ob der Mieter die Fenster vor seinem Auszug reinigen muss, hängt davon ab, was im Mietvertrag geregelt ist. "Ist hierzu nichts geregelt, dann ist das Fensterputzen vor dem Auszug keine Pflicht (Urteil des Landgerichts Berlin; Az.: 63 S 213/15).

Bei einer Verpflichtung zur "besenreinen Übergabe der Mietwohnung" muss der Mieter nach einem Urteil des Bundesgerichtshofs (Az.: VIII ZR 124/05) nur grobe Verschmutzungen beseitigen, wie etwa Spinnweben am Fenster.

Muss laut Mietvertrag die Wohnung "im sauberen Zustand" zurückgegeben werden, dann kann eine Pflicht zum Fensterputzen beim Auszug bestehen. Nach einem Urteil des Amtsgerichts Aachen (Az.: 6 C 352/07) dürfen die Fenster nicht verschmutzt sein, eine ausgiebige Reinigung kann nicht gefordert werden.

 

Die Kanzlei Cäsar-Preller in Wiesbaden berät sie gerne weiter in diesbezüglichen, aber auch in anderen Rechtsfragen. Zuständig in allen Fragen des Mietrechts ist Herr Rechtsanwalt Sebastian Rosenbusch-Bansi, Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht.