Sonnen- und Sichtschutz: Was Vermieter wissen sollten

anwalt24 Fachartikel
26.06.20171093 Mal gelesen
Der Balkon oder die Terrasse stellt für einige Mieter quasi ein weiteres Zimmer dar. Dementsprechend wird es im Sommer ausgiebig genutzt. Damit Markisen und Schirme zum entspannten Genießen und nicht zum Streit führen, müssen einige Regeln eingehalten werden.

Eine Markise am Balkon stellt eine bauliche Veränderung dar. Aus diesem Grund bedarf es laut Oberlandesgericht München Az.: 2 Z BR 123/97 und 2 Z BR 34/95 hierbei der Genehmigung des Vermieters. Sollten in der Hausordnung, im WEG-Vertrag oder im Mietvertrag Regeln über die Farbgestaltung vereinbart sein, so ist der Vermieter bzw. Verwalter vor dem Erwerb einer Markise verpflichtet, darauf aufmerksam zu machen.

Wer bei Sturm trotz Wetter-Warnungen die Markisen nicht einfährt, darf für den Fall, dass es zu Beschädigungen kommt, beispielsweise durch herabfallende Dachziegel kein Schadenausgleich durch die Hausratversicherung erwarten. (Landgericht Kleve, AZ. 5 S 119/07).

Sonnenschirme verändern die Bausubstanz einer Wohnung/ eines Hauses dagegen nicht und bedürfen somit keiner Genehmigung.

Manch einen Gitterstab-Balkon nehmen Wohnungsinhaber als "unbequem" wahr und hätten gerne einen Sichtschutz. Dieser sollte nicht höher als das Geländer bzw. der Handlauf sein und auch optisch auf die Fassade des Hauses abgestimmt sein, damit er ohne Rücksprache mit dem Vermieter montiert werden darf (Amtsgericht Köln Az. 48 C 2357/01).

Das OLG Zweibrücken (Az.: 3 W 44/97) hat entschieden, dass ein Katzennetz, das die Fassade des Hauses beeinträchtigt, durch dem Wohnungseigentümer und Vermieter verboten werden dürfen.

 

Die Kanzlei Cäsar-Preller in Wiesbaden berät sie gerne weiter in diesbezüglichen, aber auch in anderen Rechtsfragen. Zuständig in allen Fragen des Mietrechts ist Herr Rechtsanwalt Sebastian Rosenbusch-Bansi, Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht.

 

Eine Markise am Balkon stellt eine bauliche Veränderung dar. Aus diesem Grund bedarf es laut Oberlandesgericht München Az.: 2 Z BR 123/97 und 2 Z BR 34/95 hierbei der Genehmigung des Vermieters. Sollten in der Hausordnung, im WEG-Vertrag oder im Mietvertrag Regeln über die Farbgestaltung vereinbart sein, so ist der Vermieter bzw. Verwalter vor dem Erwerb einer Markise verpflichtet, darauf aufmerksam zu machen.

Wer bei Sturm trotz Wetter-Warnungen die Markisen nicht einfährt, darf für den Fall, dass es zu Beschädigungen kommt, beispielsweise durch herabfallende Dachziegel kein Schadenausgleich durch die Hausratversicherung erwarten. (Landgericht Kleve, AZ. 5 S 119/07).

Sonnenschirme verändern die Bausubstanz einer Wohnung/ eines Hauses dagegen nicht und bedürfen somit keiner Genehmigung.

Manch einen Gitterstab-Balkon nehmen Wohnungsinhaber als "unbequem" wahr und hätten gerne einen Sichtschutz. Dieser sollte nicht höher als das Geländer bzw. der Handlauf sein und auch optisch auf die Fassade des Hauses abgestimmt sein, damit er ohne Rücksprache mit dem Vermieter montiert werden darf (Amtsgericht Köln Az. 48 C 2357/01).

Das OLG Zweibrücken (Az.: 3 W 44/97) hat entschieden, dass ein Katzennetz, das die Fassade des Hauses beeinträchtigt, durch dem Wohnungseigentümer und Vermieter verboten werden dürfen.

 

Die Kanzlei Cäsar-Preller in Wiesbaden berät sie gerne weiter in diesbezüglichen, aber auch in anderen Rechtsfragen. Zuständig in allen Fragen des Mietrechts ist Herr Rechtsanwalt Sebastian Rosenbusch-Bansi, Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht.