Verbraucherdarlehen bei Sparkassen nur noch vier Wochen lang widerrufbar

Verbraucherdarlehen bei Sparkassen nur noch vier Wochen lang widerrufbar
25.05.2016223 Mal gelesen
Sparkassen verwendeten jahrelang fehlerhafte Widerrufsbelehrungen. Deshalb noch bis 21.6.2016 Darlehensvertrag mit Hilfe der Kanzlei Werdermann | von Rüden widerrufen und viel Geld sparen.

Verbraucherdarlehen bei Sparkassen nur noch vier Wochen lang widerrufbar

Vor Jahren - vor allem im Jahr 2012 - geschlossene Verbraucherdarlehen bei den Sparkassen sind oftmals noch heute widerrufbar, weil die Sparkassen fehlerhafte Widerrufsbelehrungen des Sparkassenverlags verwendeten. Eine Verwendung fehlerhafter Widerrufsbelehrungen führte in der Vergangenheit nämlich dazu, dass eine Widerrufsfrist nicht zu laufen begann, das Widerrufsrecht also ein "ewiges" wurde. Dies hat sich erst mit einer Gesetzesänderung Anfang 2016 geändert. Seitdem läuft in Fällen fehlerhafter Belehrungen eine absolute Widerrufsfrist von etwas mehr als einem Jahr - danach ist kein Widerruf mehr möglich. Für Altfälle läuft eine Übergangsregelung bis zum 21.6.2016, danach ist eine Ausübung des Widerrufsrechts dann nicht mehr möglich.

 

Rückabwicklung von Darlehensverträgen bei Sparkassen kann Verbrauchern Geldsegen bescheren

Kunden der Sparkassen sollten aber unbedingt vorher noch davon Gebrauch machen, sollten sie damals falsch belehrt worden sein. Denn ein Widerruf kann ihnen einen wahren Geldsegen bescheren. Weil im Falle eines Widerrufs der Vertrag gesetzlich rückabgewickelt wird, können Verbraucher dann ganz einfach umschulden, weil keine Vorfälligkeitsentschädigung anfällt - weg vom teuren Altkredit, hin zu einem der derzeit unfassbar billigen Kredite. Als besonderes Schmankerl kommt hinzu, dass die Banken und Sparkassen in der Regel auch die erhaltenen Zinszahlungen plus damit erwirtschaftete Beträge an die Verbraucher zurückzahlen müssen. Einsparungen und Gewinne in vier- bis fünfstelliger Höhe sind bei diesem Verfahren deshalb keine Seltenheit.

 

Kein Vertrauensschutz für Sparkassen - Widerrufsbelehrungen wichen vom Muster des Gesetzgebers ab

Wesentliche Voraussetzung für eine Zurechenbarkeit von Fehlern der Belehrungen an die Sparkassen ist jedoch, dass diese vom Muster des Gesetzgebers abwichen. Die hier angesprochenen Widerrufsbelehrungen der Sparkassen taten dies, indem sie sog. Ankreuzoptionen enthielten. Diese stellen eine im Ganzen optisch vom Muster abweichende Form der Widerrufsbelehrung dar. Den Sparkassen bleibt daher wohl der ihnen grundsätzlich bei unveränderter Übernahme des Musters zustehende sog. Vertrauensschutz versagt. Fehler dürften ihnen damit zurechenbar sein.

 

Nur einseitige Information über Widerrufsfolgen in den Belehrungen der Sparkassen

Ein solcher Fehler ist wohl zum einen, dass die Sparkassen in ihren Widerrufsbelehrungen nicht über alle für sie selbst eintretenden Widerrufsfolgen informierten. Insbesondere, dass auch sie selbst eine Frist einzuhalten haben, in der sie etwaig erhaltene Leistungen zurückerstatten müssen. Dass der Verbraucher aber auch über solche Umstände informiert wird, ist für seine Planungssicherheit unabdingbar.

 

Unvollständige Aufzählung von Pflichtangaben für Fristbeginn in Widerrufsbelehrungen der Sparkassen

Darüber hinaus ist wohl auch der Umstand, dass die Ausführungen zu den "Pflichtangaben nach § 492 Abs. 2 BGB" nur beispielhaft gehalten werden. Sie sind insoweit also nicht abschließend. Den Kunden der Sparkassen war es daher nicht möglich, den genauen Fristbeginn und entsprechend auch das Fristende zu bestimmen. Der Zeitpunkt des Fristablaufs ist aber eine der wesentlichsten Informationen die dem Verbraucher mitgeteilt werden muss. Die Widerrufsbelehrungen verletzten daher das für sie geltende Deutlichkeitsgebot.

 

Noch heute Verträge bei den Sparkassen widerrufen dank kostenloser Erstberatung und kompetenter Hilfe durch Werdermann | von Rüden

Verbraucher sollten, solange es noch geht, ihre Darlehensverträge bei den Sparkassen widerrufen. Die Experten der Kanzlei Werdermann | von Rüden haben in der Vergangenheit bundesweit eine Vielzahl an erfolgreichen Verfahren gegen die verschiedensten Kreditinstitute geführt. Als besonderen Service bietet die Kanzlei Werdermann | von Rüden eine kostenlose Erstberatung für Verbraucher an, während derer die Erfolgschancen eines Widerrufs erörtert werden.

Weitere Informationen dazu finden Sie unter folgendem Link: https://www.wvr-law.de/widerruf-immobilienkredit-ohne-vorfaelligkeitsentschaedigung

 

Ihre Vorteile nach Inanspruchnahme unserer kostenlosen Ersteinschätzung:

 
  1. Sie wissen, ob Ihre Widerrufsbelehrung fehlerhaft ist.
  2. Wir sagen Ihnen, wie die Gerichte gerade zu Ihrem Fall entscheiden.
  3. Wir nennen Ihnen Ihr Einsparpotential beim Widerruf.
  4. Wir sagen Ihnen, was die Rechtsdurchsetzung kostet.
  5. Wir sagen Ihnen, wie lange es dauert, bis Sie aus dem Vertrag herauskommen.
 

Kurz: Sie wissen, was Ihnen zusteht und was es kostet!

 

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