Mobilfunkantenne in Eigentumsanlage – wann liegt eine bauliche Veränderung vor und wer muss zustimmen?

Mobilfunkantenne in Eigentumsanlage – wann liegt eine bauliche Veränderung vor und wer muss zustimmen?
07.04.2014953 Mal gelesen
Eine Mobilfunksendeanlage darf auf dem Dach einer Wohnungseigentumsanlage nur nach vorheriger Zustimmung aller Eigentümer errichtet werden. Das entschied der Bundesgerichtshof in einer vor kurzem veröffentlichten Entscheidung (BGH v. 24.1.2014 – V ZR 48/13).

Eine bauliche Veränderung im Sinne des § 22 Abs. 1 WEG liegt vor, wenn Baumaßnahmen "über die ordnungsmäßige Instandhaltung oder Instandsetzung des gemeinschaftlichen Eigentums hinausgehen". Beim erstmaligen Anbringen einer Mobilfunkantenne auf einem zu einer Wohnungseigentümergemeinschaft gehörenden Haus liege es laut BGH auf der Hand, dass es sich nicht um Instandhaltung oder Instandsetzung handelt. Es liegt auch keine Modernisierung vor, wenn ein Mobilfunksendemast von einem Dritten errichtet wird und den Wohnungseigentümern keine Wertverbesserung zugute kommt. Zustimmen muss bei einer baulichen Veränderung jeder Eigentümer, der durch die Maßnahme "beeinträchtigt" wird. Die Grenze der Beeinträchtigung bildet § 14 Abs. 1 WEG: Instandhaltung und Instandsetzung dürfen nicht dergestalt erfolgen, dass einem Wohnungseigentümer "über das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidliche Maß hinaus ein Nachteil erwächst". Ein Nachteil ist jede nicht ganz unerhebliche Beeinträchtigung. Wann diese Grenze erreicht ist, liegt oft im Auge des Betrachters - bzw. letztlich des Richters. Nach jüngerer BGH-Rechtsprechung genügt schon eine erhebliche optische Veränderung des Gebäudes, um einen Nachteil und damit eine bauliche Veränderung zu bejahen (BGH v. 14.12.2012, V ZR 224/11 - Balkonbrüstungen aus Stahl und Glas).

Zur Mobilfunkantenne hält es der BGH für entscheidend, dass es einen allgemein bekannten wissenschaftlichen Streit über Gefahren gebe, die von Mobilfunkmasten ausgehen könnten. Der BGH schlägt sich damit nicht auf die Seite derer, die eine gesundheitsgefährdende Strahlenbelastung befürchten, sondern meint nur, dass "wegen der Befürchtungen in weiten Teilen der Bevölkerung zumindest die ernsthafte Möglichkeit einer Minderung des Miet- oder Verkaufswerts von Eigentumswohnungen" besteht. Mobilfunkmasten können den Wert des Eigentums verringern und stellen schon deshalb einen potentiellen Nachteil jedes Eigentümers dar. Demzufolge bedarf die Errichtung einer solchen Anlage der Zustimmung aller Eigentümer. Ob mit einem weithin sichtbaren Sendemast eine erhebliche optische Beeinträchtigung einhergeht, hat der BGH nicht entschieden.

Gerichtsentscheidungen über bauliche Veränderungen, Modernisierungen und modernisierende Instandsetzungen häufen sich. Erst kürzlich hatte das LG Frankfurt/ Main entschieden, dass das Anbringen einer Parabolantenne zu einer nachteiligen Veränderung des optischen Gesamteindrucks des Gebäudes führt und aus diesem Grund der Zustimmung aller Eigentümer bedarf (LG Frankfurt/Main v. 21.5.2013 - 2-13 S 75/12). Dasselbe Gericht meint aber - mit zweifelhafter Begründung! -, das Anbringen einer von der Straße aus sichtbaren Kameraattrappe an einem Balkon beeinträchtige die anderen Eigentümer nicht über das in § 14 Abs. 1 WEG genannte Maß hinaus (LG Frankfurt/Main v. 11.11.2013 - 2-13 S 24/13). Kleinlicher dagegen das AG Charlottenburg: Wird ein aus Halbrundhölzern bestehender Zaun mittels Rundhölzern erneuert, liege keine (modernisierende) Instandhaltung, sondern eine bauliche und merkliche optische Veränderung vor, die von den Eigentümern nicht geduldet werden müsse (AG Charlottenburg v. 23.10.2013 - 73 C 72/13). Das LG Hamburg wertet sogar das Fällen eines Baumes als optisch nachteilige, bauliche Veränderung, wenn der Baum prägend bzw. "charakteristisch für den optischen Eindruck der Wohnanlage" sei (LG Hamburg v. 29.05.2013 - 318 S 5/13).

Rechtsanwalt Mathias Münch
Fachanwalt für Miet- und WEG-Recht
Lehrbeauftragter an der Beuth Hochschule für Technik

BRL BOEGE ROHDE LUEBBEHUESEN

www.BRL.de
Mathias.Muench@BRL.de

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