Der 31.03. naht – Urlaubsverfall droht!

Arbeit Betrieb
18.03.2016216 Mal gelesen
Wann verfällt der Urlaubsanspruch des Arbeitnehmers

Wann verfällt die jährliche Urlaubsanspruch, wenn er im laufenden Kalenderjahr nicht genommen werden konnte - diese berechtigte Frage tritt regelmäßig jährlich auf. Dem Mitarbeiter steht der Urlaub schon von Gesetzes wegen zu, der Arbeitgeber sollte grundsätzlich ein Interesse daran haben, dass die Mitarbeiter ausreichend Zeit zur Erholung haben und natürlich auch nicht zu viele Urlaubsansprüche anhäufen - der am Ende auch noch verfallen kann.

Nach § 7 Abs. 3 Satz 1 BurlG muss man grundsätzlich seinen Jahresurlaub bis zum 31. Dezember eines jeden Jahres genommen haben. Es besteht aber die Möglichkeit, nicht genommenen Resturlaub mit ins neue Jahr zu nehmen.
Einen solchen Fall regelt etwa § 7 Abs. 3 Satz 2 BurlG. Nach dieser Vorschrift ist eine Übertragung des Urlaubs auf das nächste Kalenderjahr aber nur statthaft, wenn dringende betriebliche oder in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe dies rechtfertigen. Dies wird beispielsweise angenommen, wenn der Mitarbeiter wegen einer Erkrankung daran gehindert war, seinen Urlaub zu nehmen - dann kann er den Resturlaub noch bis zum 31.03. des Folgejahres nehmen, so das Bundesarbeitsgericht. Ist der Arbeitnehmer auch über diesen Zeitraum hinweg erkrankt, verfällt sein Urlaubsanspruch immer noch nicht, hat der Europäische Gerichtshof mittlerweile klargestellt. Zu prüfen ist stets auch, ob z.B. ein Tarifvertrag, eine Betriebsvereinbarung oder ein Arbeitsvertrag den Verfall des Resturlaubes verhindern können.
Eine Ansammlung von Resturlaubstagen aufgrund einer Erkrankung kann zeitlich begrenzt werden. Dies hat der Europäische. Gerichtshof entschieden. Es müsse nur gewährleistet werden, dass eine derartige Frist angemessen ist. Der Europäische . Gerichtshof hat hier schon mal einen Zeitraum von 15 Monaten für angemessen erachtet.

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Rechtsanwalt Volker Nann
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