Widerruf von Darlehen: OLG Frankfurt entscheidet verbraucherfreundlich

Widerruf von Darlehen: OLG Frankfurt entscheidet verbraucherfreundlich
01.06.2016447 Mal gelesen
Die Widerrufsfrist für zwischen 2002 und 2010 geschlossene Darlehensverträge zur Immobilienfinanzierung endet am 20. Juni um Punkt 24 Uhr. Diese Frist können Verbraucher noch nutzen, um von den niedrigen Zinsen zu profitieren.

Denn die Rechtsprechung ist verbraucherfreundlich, wie ein weiteres Urteil des OLG Frankfurt vom 25. April 2016 belegt (Az.: 23 U 98/15).

"Das OLG bestätigte erneut, dass sich Darlehensverträge auch Jahre nach Abschluss noch widerrufen lassen, wenn die Bank oder Sparkasse eine fehlerhafte Widerrufsbelehrung verwendet hat", sagt Rechtsanwalt Christof Bernhardt von der Kanzlei Cäsar-Preller in Wiesbaden. In dem konkreten Fall ging es um einen 2008 geschlossenen Darlehensvertrag, der 2014 widerrufen wurde. Das Landgericht Hanau hatte sich noch auf die Seite der Bank gestellt, das OLG Frankfurt entschied jedoch genau anders herum und erklärte, dass der Widerruf wirksam erfolgt sei.

Die verwendete Widerrufsbelehrung wies gleich mehrere Mängel auf. So sei die Formulierung, die "Frist beginnt frühestens" nicht eindeutig und für den Verbraucher irreführend. Darüber hinaus sei die gültige Musterbelehrung in dem Abschnitt "Finanzierte Geschäfte" inhaltlich überarbeitet worden. Das führe dazu, dass die Widerrufsbelehrung fehlerhaft sei und die 14-tägige Widerrufsfrist nie in Gang gesetzt wurde. Daher sei der Widerruf des Darlehens auch sechs Jahre nach Abschluss immer noch möglich gewesen.

Denn ein Kreditinstitut könne sich nur auf Vertrauensschutz berufen, wenn es die Musterbelehrung vollständig übernehme. Dies sei hier nicht der Fall gewesen. Auch habe der Verbraucher sein Widerrufsrecht weder rechtsmissbräuchlich ausgeübt noch sei es verwirkt gewesen. "Alleine die Tatsache, dass zwischen Vertragsschluss und Widerruf des Darlehens mehrere Jahre liegen, führe nicht dazu, dass das Widerrufsrecht verwirkt ist", erklärt Rechtsanwalt Bernhardt.

Darüber hinaus stellte das OLG noch einmal klar, dass es keine Rolle spiele, aus welchen Gründen der Widerruf erfolge. Es sei völlig legitim, den Widerruf aus rein wirtschaftlichen Gründen zu erklären, z.B. um von den aktuell niedrigen Zinsen zu profitieren. Es sei nicht Aufgabe des Gerichts, eine wie auch immer geartete "Gesinnungsprüfung" vorzunehmen, führte das OLG Frankfurt aus.

"Das Urteil reiht sich in die Rechtsprechung verschiedener Oberlandesgerichte ein. Demnach ist der Widerruf in den meisten Fällen möglich, wenn das Kreditinstitut eine fehlerhafte Widerrufsbelehrung verwendet hat. Das versetzt die Verbraucher in die Lage, ihr Darlehen nach wie vor zu widerrufen und aufgrund der niedrigeren Zinslast viel Geld einzusparen. Bei bereits abgelösten Darlehen kann auch häufig die geleistete Vorfälligkeitsentschädigung zurückverlangt werden", so Rechtsanwalt Bernhardt.

Da es für den Verbraucher nicht leicht zu erkennen ist, ob die Voraussetzungen für einen erfolgreichen Darlehenswiderruf vorliegen, bietet die Kanzlei Cäsar-Preller eine kostenlose Überprüfung der Widerrufsbelehrung an. Die Zeit drängt allerdings. Der Widerruf muss spätestens am 20. Juni bei der Bank oder Sparkasse eingegangen sein.

 

Mehr Informationen: http://www.der-widerruf.de/

 

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Rechtsanwalt Christof Bernhardt

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