Äußerungsrecht: Abmahnung wegen unliebsamer öffentlicher Äußerungen gegen einen Unternehmer

Medien- und Presserecht
28.01.2015266 Mal gelesen
Uns liegt eine Abmahnung der Kanzlei Treml Pohl Berzl aus Cham vor, mit welcher Forderungen der Autohaus Wiedmann GmbH auf Unterlassung unliebsamer öffentlicher Äußerungen über das Autohaus geltend gemacht werden.

Neben der Abgabe eines strafbewehrten Unterlassungsversprechens werden Rechtsanwaltsgebühren aus einem Streitwert von 15.000 EUR (entspr. 865,00 EUR RA-Gebühren) verlangt.

Bzgl. der Unterlassungsforderungen werden falsche Tatsachenbehauptungen und Schmähkritik behauptet. Tatsachenbehauptungen sind hierbei im Gegensatz zu Meinungen Äußerungen, die einem Beweis zugänglich sind.

 

Persönlichkeitsrecht von Unternehmen?

Nachdem das BVerfG sich lange vor einer Entscheidung gedrückt hat, indem es die Frage immer wieder dahinstehen ließ, darf mittlerweile davon ausgegangen werden, dass es auch ein Unternehmerpersönlichkeitsrecht gibt, wenngleich dieses im Vergleich zum Persönlichkeitsrecht von natürlichen Personen schwächer wirkt und auch konkrete Ausgestaltungen noch nicht sämtlich erfasst sind (vgl. BVerfG, 1 BvR 2252/04; 1 BvR 1550/03, 2357/04, 603/05).

 

Tatsachenbehauptungen von Art 5 GG gedeckt?

Entgegen der immer wieder anzutreffenden Auffassung können entgegen des Wortlautes des Art. 5 GG nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts auch Tatsachen vom Wortlaut des Art 5 I 1 GG umfasst sein, wenn diese nämlich Voraussetzung und Grundlage für Meinungsäußerungen sind (BVerfGE, 61, 1, 8; 90, 241, 247; 94, 1, 7).

 

Auch hier ist daher eine Abwägung zwischen zwei Grundrechten vorzunehmen, nämlich zwischen Art. 1,2 GG und Art. 5 GG. Dabei handelt es sich immer um eine Einzelfallentscheidung vor dem Hintergrund des konkreten Sachverhaltes.

Ganz generell -Ausnahmen sind auch hier immer möglich- gilt im Hinblick auf wahre Tatsachenbehauptungen, dass diese hinzunehmen sind. Niemand hat das Recht, in der Öffentlichkeit so dargestellt zu werden, wie es ihm gefällt. Wahren Äußerungen ist hier daher in einer Abwägung mit dem Persönlichkeitsrecht in den meisten Fällen der Vorzug zu geben. Spiegelbildlich besteht grundsätzlich kein Schutzbedürfnis und kein anerkanntes Recht auf Äußerungen von Falschbehauptungen.

 

Bei der Meinungsfreiheit ist die Grenze des Erlaubten bei der sog. "Schmähkritik" erreicht. Hierbei handelt es sich um Äußerungen, durch die eine Person verächtlich gemacht werden soll und bei der es nicht mehr um eine Auseinandersetzung in der Sache geht. Angesichts der hohen Bedeutung der Meinungsfreiheit stellt das BVerfG hier allerdings hohe Hürden auf. Eine Schmähung in diesem Sinne wird erst gesehen, wenn sie jenseits auch polemischer und überspitzter Kritik alleine in der Herabsetzung der Person besteht. So hat beispielsweise das OLG Köln (Urteil v. 24.01.2012, Az. 6 W 6/12) erkannt, dass die Äußerung "Achtung Betrüger! Betrügt mit aggressiven Methoden" noch zu tolerieren sein kann.

 

Angesichts der Schwierigkeiten der Einordnungen an dieser Stelle sollte im Streitfall der Rat eines Fachmannes eingeholt werden, um keine unnötigen Rechtsnachteile zu erleiden.

 

Fachkanzlei für Urheberrecht, medienrecht und gewerblichen Rechtsschutz

Wir vertreten seit Jahren bundesweit Mandanten auch im Zusammenhang mit dem Äußerungs- und Presserecht. Wir bieten betroffenen Verbrauchern und Unternehmern die Möglichkeit einer kostenlosen telefonischen Ersteinschätzung.