Schutzwürdigkeit nach dem Tod? - Das postmortale Persönlichkeitsrecht

Schutzwürdigkeit nach dem Tod? - Das postmortale Persönlichkeitsrecht
08.10.20134533 Mal gelesen
Niemand darf ein Foto von ohne Einwilligung veröffentlichen oder auf sonstige Weise das Persönlichkeitsrecht verletzen. Dies folgt aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG. Wie sieht es aber bei Fotos von Verstorbenen aus? Gilt dieser Grundsatz dann fort?

Die Menschenwürde bleibt bis nach dem Tode

Das allgemeine Persönlichkeitsrecht setzt sich aus der Handlungsfreiheit aus Art. 2 Abs. 1 GG und der Menschenwürde aus Art. 1 Abs. 1 GG zusammen. Handeln kann nun aber ein Verstorbener nicht mehr. Aber würden Sie ihm deshalb auch seine Menschenwürde absprechen? Nein, sicher nicht. Es kann schließlich angehen, dass mit dem Tod eines Menschen schlagartig jedermann Fotos des Verstorbenen, die ihn in einer extrem intimen Situation zeigen, verbreiten kann oder der Verstorbene plötzlich öffentlich herabgewürdigt werden darf. So sieht es auch das Bundesverfassungsgericht, das in seiner berühmten Mephisto-Entscheidung (Urteil vom 24. Februar 1971, BVerfGE 30, 173) bereits im Jahr 1971 klargestellt hat, dass zwar das allgemeine Persönlichkeitsrecht eines Verstorbenen mit dessen Tod erlischt, sich jedoch ein "postmortales Persönlichkeitsrecht" direkt aus der Menschenwürde ableiten lässt. Grund dafür sei das Bedürfnis nach dem Schutz solcher Nachwirkungen und Ausstrahlungen, die wie die Ehre und das Ansehen in der Erinnerung der Nachwelt einen von dem Lebensbild des Verstorbenen nicht zu trennenden Wert darstellten. Geschützt werden also die sog. Ideellen Bestandteile des allgemeinen Persönlichkeitsrechts. Da nun aber der Verstorbene die Verletzung dieser Bestandteile nicht mehr geltend machen kann, steht den Wahrnehmungsberechtigten - sprich den Erben - nach dessen Tod die Möglichkeit hierzu zu. Dies bezieht sich zum einen darauf, dass nur diese eine Einwilligung in die Verbreitung von Fotos erteilen können. Zum anderen können sie auch Unterlassungsansprüche durchsetzen. Aufgrund des besonderen Charakters der ideellen Bestandteile können die Erben hingegen keine Schadensersatzansprüche geltend machen.

 

Auch die materiellen Bestandteile sind schützenswert

Was aber passiert, wenn eine Firma sich den Werbewert einer berühmten verstorbenen Persönlichkeit zu Nutze macht und Werbeartikel mit deren Bild und Namensschriftzug verkauft? Sollen dem Erben dann lediglich Unterlassungsansprüche zustehen, obwohl sich die Firma zum Zeitpunkt der Entdeckung des Verstoßes durch die Erben schon längst am Werbewert der Person bereichert hat? Dies verneinte der BGH im Jahr 1999 erstmals in seinem Marlene-Dietrich-Urteil "Der blaue Engel" (Az. BGH ZUM 2000, 582 ff.) und weitete damit ausdrücklich den Schutz auf Fälle der sog. kommerziellen Ausbeutung aus, indem er den Erben in derartigen Fällen Schadensersatzansprüche zugestand. In dem zugrundeliegenden Sachverhalt ging es um ebendiesen Fall der Vermarktung von Werbeartikeln, die das Gesicht und der Name der begnadeten und weltbekannten Schauspielerin schmückten. Klargestellt sei aber, dass die materiellen Bestandteile nur bis zu zehn Jahre nach dem Tod der Person durch die Erben geltend gemacht werden können. Dies wird in § 22 S. 3 KUG für Bildnisse des Verstorbenen ausdrücklich klargestellt, gilt aber in Anlehnung an diesen Rechtsgedanken für den gesamten Bereich der materiellen Bestandteile des postmortalen Persönlichkeitsrechts. Für die ideellen Bestandteile gilt dies wiederum nicht.

 

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Rechtsanwältin Scharfenberg

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