Datenüberwachung durch den Staat: Was ist erlaubt?

Datenüberwachung durch den Staat: Was ist erlaubt?
12.08.2013451 Mal gelesen
Angesichts der Enthüllungen über umfangreiche staatliche Überwachungsmaßnahmen im Internet durch Geheimdienste, stellt sich die Frage: Darf der Staat das? Einen kleinen Überblick über die gesetzlichen Regelungen für die Speicherung und Nutzung personenbezogener Daten im Internet finden Sie hier

Angesichts der Enthüllungen über umfangreiche staatliche Überwachungsmaßnahmen im Internet durch Geheimdienste, stellt sich für viele die Frage: Darf der Staat das? Dieser Beitrag soll einen kleinen Überblick über die gesetzlichen Regelungen für die Speicherung und Nutzung personenbezogener Daten im Internet durch staatliche Stellen in Deutschland geben.

Staatliche Stellen wie insbesondere die Polizei- und Sicherheitsbehörden können aufgrund einer Reihe von gesetzlichen Ermächtigungsgrundlagen Unternehmen der Privatwirtschaft wie Telefon- und Internetdienstanbieter zur Herausgabe von Kundendaten verpflichten. An dieser Stelle soll auf die Telekommunikationsüberwachung, den Umgang mit Bestandsdaten sowie auf die Rasterfahndung näher eingegangen werden.

1. Telekommunikationsüberwachung

Die staatliche Telekommunikationsüberwachung ist ein unverzichtbares Mittel zur Verhinderung und Verfolgung von Straftaten. Hierzu zählen das Abhören von Telefongesprächen, das Mitlesen von Emails und Kurznachrichten, die Überwachung von Telefaxen sowie die Funkzellenanfrage. Die Auskunftsverpflichtung für Telekommunikationsvorgänge ist insbesondere in den §§ 100a-g StPO geregelt. Die Überwachung durch die Staatsanwaltschaft und die Polizei ist jedoch gemäß § 100a II StPO auf die Verfolgung dort genannter schwerer Straftaten beschränkt. Außerdem bedarf es der richterlichen Anordnung bzw. im Eilfall zumindest der staatsanwaltschaftlichen Anordnung, welche binnen 3 Tagen von einem Richter bestätigt werden muss (§ 100b StPO).

Die Herausgabe von Verkehrsdaten, d.h. von technischen Informationen, die bei der Nutzung eines Telekommunikationsdienstes beim jeweiligen Anbieter anfallen (Verbindungsdaten), ist in § 100g StPO geregelt. Diesbezüglich bestehen Sonderregelungen für den Bundesnachrichtendienst: § 2a BNDG, für den militärischen Abschirmdienst: § 4a MADG sowie für das Bundesamt für Verfassungsschutz: § 8a II Nr. 4 BVerfSchG, welche die Auskunftsverpflichtungen an besondere Anforderungen knüpfen.

2. Herausgabe von Bestandsdaten

Für die Auskunft über Bestandsdaten bestehen im Telekommunikationsgesetz (TKG) besondere Anforderungen. Unter Bestandsdaten sind die Daten zu verstehen, welche zur Durchführung von Schuldverhältnissen erhoben werden wie Name, Adresse und Bankverbindung, mithin sensible personenbezogene Daten. Hierbei gilt wie im gesamten Datenschutzrecht das Erforderlichkeitsprinzip, wonach nicht relevante Daten nicht erhoben, verarbeitet oder genutzt werden dürfen. Die Auskunftsverpflichtung für Telekommunikationsanbieter an Sicherheitsbehörden ist in den §§ 110 ff. TKG im Detail geregelt.

3. Rasterfahndung

Die Rasterfahndung dient der Ermittlung bestimmter Personen anhand vorher festgelegter Kriterien mittels eines Datenabgleichs. Bei schweren Verbrechen dürfen die Ermittlungsbehörden private Unternehmen verpflichten, gemäß den §§ 98a, b StPO personenbezogene Daten herauszugeben. Dazu bedarf es allerdings zureichende rechtliche Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Straftat von erheblicher Bedeutung sowie eines richterlichen Beschlusses. Präventiv können Staatsanwaltschaft und Polizei nach den Gefahrabwehrgesetzen der Länder vorgehen, wobei hier regelmäßig eine gegenwärtige Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit einer Person erforderlich ist. Ob diese vorliegt, ist konkret zu bestimmen. Nicht ausreichend ist jedenfalls der pauschale Hinweis auf eine allgemeine terroristische Gefährdung.

Die Datenüberwachung durch den Staat, insbesondere durch seine Sicherheitsbehörden, ist in Deutschland in verschiedenen Gesetzen umfangreich geregelt. Gerade im Bereich der Telekommunikation und des Internets sind die Befugnisse nicht immer leicht zu überblicken. Feststeht aber, die Überwachung bedarf einer besonderen Rechtfertigung wie die Verfolgung schwerer Straftaten oder einer besonderen Gefährdungslage.

Sollten Sie betroffen sein stehen Ihnen die Rechtsanwaltskanzlei Scharfenberg gern telefonisch unter 030/ 206 269 22 oder per E-Mail: mail@ra-scharfenberg.com zur Verfügung.

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