Neue Abmahnung im Jahr 2012: U+C Rechtsanwälte vom 04.01.2012 im Auftrag der MJP Medien: 650,00 € pauschal!

Medien- und Presserecht
12.01.20121357 Mal gelesen
Neue Abmahnungen auch im Jahr 2012: Abmahnung wegen Urheberrechtsverletzung durch U+C Rechtsanwälte vom 04.01.2012 im Auftrag der MJP Medien: 650,00 € pauschale Zahlung und Abgabe einer Unterlassungserklärung. Gefahr von Folgeabmahnungen durch denselben oder andere Rechteinhaber!

Neue Abmahnungen im Jahr 2012: U C Rechtsanwälte (Urmann Collegen) vom 04.01.2012 im Auftrag der MJP Medien: 650,00 € pauschal!

U C Rechtsanwälte (Urmann Collegen): Abmahnung wegen Urheberrechtsverletzung und Aufforderung zur Abgabe einer  Unterlassungserklärung

Auch im Jahr 2012 verschicken die Rechtsanwälte U C Abmahnungen wegen Filesharing / Urheberrechtsverletzung diverser Filmtitel der Erotikindustrie. In den neuen Abmahnungen vom 04.01.2012  wird dem Internetanschlussinhaber vorgeworfen, dass über seinen Internetanschluss der in der Abmahnung  bezeichnete Erotikfilm "Swingerorgien"  anderen Nutzern verfügbar gemacht und damit eine Urheberrechtsverletzung begangen worden sei. Der Rechteinhaber MJP Medien habe das ausschließlichen Recht, das Werk in Tauschbörsen öffentlich zugänglich zu machen.

Es werden folgende Daten angegeben:

Datum / Uhrzeit

Dateiname

IP-Adresse

P2P-Netzwerk

Produktname

Nicht angegeben wird der Hashwert.

Der Anschlussinhaber sei für die Urheberrechtsverletzung auch verantwortlich. Der Anschlussinhaber wird daher unter Fristsetzung aufgefordert, die dem Schreiben beigefügte Unterlassungserklärung abzugeben und eine pauschale Zahlung von 650,00 € zu leisten. Gleichzeitig wird mitgeteilt:

"Für den Fall der Fristversäumnis und für den Fall, dass Sie das Angebot unserer Mandantschaft nicht annehmen wollen, behalten wir uns ausdrücklich die Geltendmachung weiterer / höhere Kosten und Gebühren vor."

Kommentar:

  • Die Formulierung in der Abmahnung unter Ziffer I ist missverständlich. Denn es muss bezweifelt werden, dass MJP Medien das ausschließliche Recht hat, den Film in Tauschbörsen öffentlich zugänglich zu machen. Denn eine derartige vertragliche Einräumung eines Nutzungsrechts dürfte in Deutschland gegen geltendes Recht verstoßen und wäre damit nach § 134 BGB wohl nichtig, da es sich um einen Erotikfilm handelt. Solche Filme dürfen jedoch unter anderem nicht ohne Altersverifizierung des Konsumenten öffentlich zugänglich gemacht werden,  auch und gerade nicht in Internettauschbörsen. Letztlich ist aber ein ausschließliches Nutzungsrecht gemeint, das alle zulässigen Nutzungsformen des § 19a UrhG beinhaltet. Wird der Film daher in Internettauschbörsen angeboten, liegt selbstverständlich ein Verstoß gegen das dem Rechteinhaber MJP Medien eingeräumte ausschließliche Nutzungsrecht nach § 19a UrhG vor.
  • Bei der ´Prüfung der Frage, ob die Abmahnung berechtigt ist, spielt auch eine Rolle, ob die IP-Adresse korrekt ermittelt worden ist und ob das Beweismaterial ausreicht, um  festzustellen, dass über den Anschluss tatsächlich eine Verfügbarmachung des Films in einer abspielbaren Version mittels Download über ein Tauschbörsenprogramm erfolgt ist. Erfahrungsgemäß sind die Hashwerte allein zum Beweis, dass es sich um eine spielbare Version gehandelt hat, nicht ausreichend. Uns liegen in der Vergangenheit Fälle vor, in denen laut Routerprotokoll kein Download bzw. upload von Dateien zur fraglichen Zeit möglich gewesen ist. Insofern liegt in manchen Fällen eine fehlerhafte Erfassung der IP-Adresse nahe.
  • Die vorbereitete Unterlassungserklärung sollte nicht ohne vorherige rechtliche Prüfung unterschrieben werden. Regelmäßig empfehlen sich Abwandlungen derselben in Form einer sogenannten modifizierten Unterlassungserklärung, da nur so Folgeabmahnungen verhindert werden können. Denn die vorbereitete Unterlassungserklärung bezieht sich nur auf den abgemahnten Film. Unterschreibt der Anschlussinhaber die Unterlassungserklärung, sind Folgeabmahnungen bezüglich anderer Filme nicht ausgeschlossen.
  • Wenn das WLAN-Netz nicht ausreichend gesichert war, haftet der Anschlussinhaber nach der Rechtsprechung des BGH  als Störer und er wäre verpflichtet, Abmahnkosten zu erstatten und eine Unterlassungserklärung abzugeben.
  • Eine Begrenzung der Abmahnkosten auf 100,- EUR nach § 97a Abs. 2 UrhG kommt nach Auffassung des AG Hamburg zumindest bei Filmen nicht in Betracht, da die öffentliche Zugänglichmachung eines Spielfilms im Rahmen einer Tauschbörse keine unerhebliche Rechtsverletzung sei. Dem stehe auch das Urteil des BGH vom 12.05.2010 Az I ZR 121 / 08) nicht entgegen, das entgegen der Presseerklärung des BGH keine Ausführungen dazu enthalte. Ob dasselbe für einzelne Musiktitel gilt, ist zweifelhaft. Allerdings ist die Rechtsprechung bei der Anwendung  des § 97a II UrhG umso zurückhaltender je mehr Tonaufnahmen betroffen sind.
 

 Christian Weiner, LL.M. (Medienrecht)*
Rechtsanwalt
* Master of Laws für Medienrecht 

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Hinweis für Betroffene Anschlussinhaber:

Die KANZLEI WEINER, die Büros in Schwäbisch Hall und  Karlsruhe unterhält,  ist eine auf das Urheber- und Medienrecht spezialisierte Anwaltskanzlei. Die KANZLEI WEINER mit Inhaber Rechtsanwalt Christian Weiner, LL.M. (Medienrecht) berät und vertritt seit Jahren sehr erfolgreich bundesweit die rechtlichen Interessen von Internetanschlussinhabern, die wegen behaupteter Urheberrechtsverletzung mittels angeblicher Nutzung von Internettauschbörsen eine Abmahnung erhalten haben. Konsequente Spezialisierung und Ausrichtung der Rechtsgebiete sorgen dafür, dass Sie eine kompetente und vor allem auch individuelle Beratung und Vertretung erhalten.

Ihr Vorteil:

Da die KANZLEI WEINER sehr viele Mandanten seit 2007 / 2008 auch und gerade gegen Abmahnungen der Rechtsanwälte U C (vormals KuW Rechtsanwälte) vertritt, kann auch eine zuverlässige Einschätzung gegeben werden, ob bei einer streitigen Auseiandersetzung eine gerichtliche Inanspruchnahme innerhalb der Verjährungsfrist wahrscheinlich oder unwahrscheinlich ist.