Ich war so genervt . . . und dann habe ich "Sie A . . ." gesagt! (Es gibt keine Beamtenbeleidigung!)

Mediation und Streitschlichtung
18.10.20071932 Mal gelesen

Im Eifer des Gefechts sagt man manches, was man später bereut oder unter normalen Umständen nicht gesagt hätte. Führen diese Äußerungen im weiteren Verlauf zu einer Anzeige, drohen empfindliche Strafen.
Die oft zitierte und als besonders gravierend dargestellte Beamtenbeleidigung etwa gegenüber Polizisten, Lehrern oder Personen auf dem Amt gibt es jedoch nicht.

Hier die Hintergründe:
Eine "Beleidigung" nach § 185 StGB liegt immer dann vor, wenn ein Angriff auf die Ehre des anderen stattfindet, worunter die Zuschreibung negativer Qualitäten verstanden wird. Gemeint sind Nicht-, Gering- oder Missachtung einer anderen Person. Die Entscheidung, ob eine Beleidigung vorliegt, ist situationsbedingt. Reine Bekundungen von fehlender Sympathie oder das Absprechen von bestimmten Eigenschaften oder Leistungen alleine belegt nicht zwingend das Vorliegen einer Beleidigung.
Zu Unterscheiden sind "herabwürdigende Werturteile" (s. Titel) und ehrenrührige Tatsachenbehauptungen ("Sie sind ein Betrüger"). Wird eine ehrenrührige Behauptung gegenüber Dritten getroffen, so handelt es sich nicht um eine Beleidigung im Sinne von § 185 StGB, sondern um "üble Nachrede" nach § 186 StGB oder eine Verleumdung gemäß § 187 StGB.

Wichtig: Institutionen sind nicht beleidigungsfähig. Aber Institutionen und Personengemeinschaften, die gesellschaftlich anerkannte Funktionen ausüben, können durchaus unter einer Kollektivbezeichnung beleidigt werden. (Im Verkehrsrecht fallen dem Anwalt hier einige gebräuchliche Begrifflichkeiten ein.) Es ergibt sich jedoch eine Grauzone: Die Beleidigung einer ganzen Personengruppe wird in der Regel nur dann von der Rechtsprechung anerkannt, wenn die Personenanzahl zahlenmäßig überschaubar und abgrenzbar ist.

Das Strafmaß:
Der § 185 StGB sieht eine Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr und Geldstrafen vor.
Hierzu gibt es im Internet Tabellen, auf welche sich ein Beschuldigter besser nicht verlassen sollte (von wegen "Das ist es mir wert!".).

Anzeige wegen Beleidigung - was ist zu tun?
Als erstes wenden Sie sich an Ihren Anwalt, bei Verkehrssachen kennt sich Ihr Fachanwalt für Verkehrsrecht gut aus.
Dieser übernimmt den Fall, Sie machen zunächst keine weiteren Aussagen bei der Polizei, es erfolgt Akteneinsicht und dann wird geprüft, ob die Angelegenheit einzustellen ist. In der Mehrzahl der Fälle wird eine solche Einstellung das Ziel sein.

Auch bei einer bereits vorliegenden Ladung vor Gericht lohnt es sich noch, eine anwaltliche Beratung oder besser Vertretung anzustreben. Gerade bei Beleidigungsvorwürfen, die bekanntlich stets eine Vorgeschichte haben, fällt es dem Beklagten oft sehr schwer, sich in der Verhandlung ruhig, abgeklärt und womöglich reumütig zu präsentieren.

Haben Sie sich entschlossen, sich schriftlich zu entschuldigen, kann dies auch ein Weg sein, die Angelegenheit außergerichtlich zu erledigen. Bei manchen Gegnern ist dies jedoch nur Wasser auf deren Mühlen. In jedem Fall sollten Sie in einem solchen Schreiben längere Einlassungen und Rechtfertigungen vermeiden, die dann staatsanwaltschaftlich gegen Sie verwendet werden können.

Nun noch ein kurioser Fall aus den letzten Monaten:
Eine Mandantin wurde in einer Reihe stehender Autos im Dunkeln plötzlich von einem hinter ihrem Fahrzeug haltenden Wagen gerammt. Aufgrund von Beobachtungen im Rückspiegel äußerte Sie bei der Unfallaufnahme durch die Polizei direkt zu den Unfallverursachern "Sie haben doch gepoppt!". Später gab sie ihre Beobachtungen im gleichen Sinne zu Protokoll. - Es erfolgte eine Anzeige wegen Beleidigung, die tatsächlich vor Gericht ging. Wiewohl der Rechtsinteressierte sich fragen mag, wie ein Zeuge seine Beobachtungen formulieren sollte und sich der Semantiker und Sprachwissenschaftler Gedanken über günstigere alternative Formulierungen machen mag, - der Fall wurde letztendlich vor Gericht eingestellt.