Bußgeldverfahren - Was tun mit dem Anhörungsbogen ?

anwalt24 Fachartikel
13.03.200856906 Mal gelesen

Bevor gegen einen Verkehrssünder zum Beispiel wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung oder einer Rotlichtmißachtung ein Bußgeldbescheid erlassen wird, muss der Betroffene die Gelegenheit bekommen, sich zu dem Vorwurf zur äußern. Im Bußgeldverfahren nennt man dies Anhörung. Dies kann schon am Ort des vermeintlichen Verstoßes durch die Polizei geschehen. Man sollte vor Ort grundsätzlich keine Angaben zur Sache gegenüber der Polizei machen und nichts unterschreiben ! Bei Kennzeichenanzeigen versendet die Bußgeldstelle zum Zweck der Anhörung in der Regel einen Anhörungsbogen. Auch hier ist der Betroffene nicht verpflichtet Angaben zur Sache zu machen !  Oft bekommt der Halter des betroffenen Kfz zunächst einen sog. Zeugenfragebogen. Er wird dann als Zeuge aufgefordert Angaben dazu zu machen, wer gefahren ist oder wem das Fahrzeug zur Tatzeit überlassen war. In einer solchen Situation ist esebenfalls nicht ratsam, voreilig Angaben zur Sache zu machen. Über die Angaben zur Person hinausgehende Angaben sind zumeist tatkisch unklug, da sie häufig zu den von der Polizei gewünschten Ermittlungsergebnissen führen. Wenn durch die Angaben die Ermittlungen auf die Person gelenkt werden, die das Fahrzeug tatsächlich gefahren hat, nimmt man sich die Chance, dass das Verfahren wegen Nichtermittlung des tatsächlichen Fahrers nach drei Monaten verjährt. So ist es auch nicht geschickt, wenn man als Verwandter oder Verlobter des tatsächlichen Fahrers mitteilt, dass man die Angaben unterlässt, weil man sich auf sein Zeugnisverweigerungsrecht beruft. Entsprechende Angaben führen meist unweigerlich dazu, dass sich die Bußgeldbehörde auf Ermittlungen im familiären Umfeld des Zeugen konzentriert. Möglichkeiten der Bußgeldstelle und der Polizei, von denen sie Gebrauch machen, wenn auf den Anöhrungs- bzw. Zeugenfragebogen keine Reaktion erfolgt oder der Vorwurf, der Fahrer zur Tatzeit gewesen zu sein, bestritten wird sind:

- Versenden eines erneuten Anhörungsbogens oder einer Vorladung  

- Befragungen der Familienmitglieder des Halters, dessen Arbeitskollegen am Arbeitsplatz oder der Nachbarschaft  

- Aufsuchen des Halters zu Hause

- Vorladung an den Halter zum Erscheinen auf dem Polizeirevier

Vergleich des Messfotos mit dem im Pass- oder Personalausweisregister hinterlegten Foto des Halters

Dazu muss man wissen, dass man weder verpflichet ist, einer polizeilichen Vorladung Folge zu leisten noch der Polizei die Haustür zu öffen. Selbstverständlich muss man sich gegenüber der Polizei zu keinem Zeitpunkt äußern. Man sollte auch Familienmitglieder und Arbeitskollegen darüber aufklären, dass sie ein Zeugnisverweigerungsrecht haben (Familienmitglieder) bzw. auch sonst nicht verpflichtet sind, der Polizei gegenüber irgendwelche Auskünfte zu erteilen (jede Person).

Manchmal versucht die Bußgeldstelle auch Druck auf den Halter zur Benennung des Fahrers aufzubauen, indem sie ihm mit der Auferlegung eines Fahrtenbuches droht. Meistens handelt es sich dabei aber um "heiße Luft". Die Bußgeldbehörde hat zwar prinzipiell die Möglichkeit bei der am Standort des Fahrzeugs zulässigen Fahrerlaubnisbehörde die lästige Fahrtenbuchauflage anzuregen, doch setzt diese Maßnahme stets voraus, dass von der Bußgeldstelle alle möglichen und angemessenen Nachforschungen zur Ermittlung des tatsächlichen Fahrers ergebnislos durchgeführt worden sind. Das beinhaltet, das der Halter innerhalb des zumutbaren Erinnerungszeitraums von zwei Wochen nach dem fraglichen Verstoß befragt worden ist. Wegen der Zeit, die für die Auswertung der Dokumentation des Verstoßes (Bilderauswertung, Datenerfassung, Versendung des Anhörungsbogens) benötigt wird, schafft die Behörde dies meist nicht. 

Für Firmenfahrzeuge gilt die zwei-Wochen-Regel allerdings nicht. Hier geht die Rechtsprechung von einer entsprechenden Dokumentation über die Überassung der Firmenfahrzeuge an Mitarbeiter aus. Dennoch kann auch hier durch eine plausible Erklärung, weshalb trotz des ernstahften Bemühens um eine Mitwirkung der tatsächliche Fahrer nicht mehr genannt werden kann, zumeist ein Absehen von der Fahrtenbuchauflage erreicht werden.         

Auch wenn der tatsächliche Fahrer den Anhörungsbogen erhalten hat, empfiehlt es sich keinesfalls zur Sache Stellung zu nehmen, sondern zunächt einmal die Akte durch einen Verteidger einsehen zu lassen. Eine Chance bietet sich bei Kennzeichenanzeigen dadurch, dass die Qualität der Fotos nicht immer stimmt. Etwa 5 % der Lichtbilder sind nicht aussagekräftig genug. Die Behörde muss dann das Verfahren einstellen. Hat der Betroffene voreilig Angaben gemacht, ist diese Chance schon vertan.  

Hat man sich gegenüber der Polizei schon geäußert, sollte aber noch darauf geachtet werden, ob zuvor der Hinweis ergangen ist, dass es einem freistehe, sich zur Beschuldigung zu äußern oder nicht auszusagen. Fehlte ein solcher Hinweis dürfen die gemachten Äußerungen nicht verwertet werden.   

 

____

Der Verfasser, Christian Demuth, ist als Rechtsanwalt nahezu ausschließlich auf dem Gebiet des Verkehrsstraf- und Bußgeldrechts tätig.