Der Güterstandswechsel - Schenkung- und Erbschaftsteueroptimierung par excellence

Erbschaft Testament
24.10.2016740 Mal gelesen
Noch nie wurde in Deutschland so viel Vermögen vererbt wie heute. Und noch nie war der Blick auf Schenkung- und Erbschaftsteueroptimierung so wichtig wie heute. Angesichts der Höhe der zu vererbenden Vermögen lohnt dieser Blick, je früher desto besser.

Königsweg Zugewinngemeinschaft

Bei Ehegatten ist der Königsweg der steuersparenden Gestaltung zunächst der gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Ein - stark vereinfachtes - Beispiel verdeutlicht dies: Ehegatten/Eingetragene Lebenspartner haben hohes Vermögen, Eigentümer des Großteils des Vermögens ist der Ehemann. Die Ehegatten leben in Zugewinngemeinschaft, ihr Vermögen wurde während der Ehe erwirtschaftet. Sie haben den Wunsch, ihr Vermögen möglichst erbschaftsteuergünstig an ihre beiden Kinder zu vererben.

Güterstandswechsel

Der Güterstandswechsel bringt hier das gewünschte Ergebnis: Die Ehegatten schließen einen notariell beurkundeten Ehevertrag, hierin wird mit sofortiger Wirkung der Güterstand der Zugewinngemeinschaft beendet und der Güterstand der Gütertrennung vereinbart. Infolge der Beendigung der Zugewinngemeinschaft hat der Ehemann der Ehefrau den gesetzlichen Zugewinnausgleich zu bezahlen. Der beträgt die Hälfte dessen, was er während der Ehe mehr als seine Ehefrau erwirtschaftet hat. Dieser gesetzliche Zugewinnausgleich ist schenkungsteuerfrei - und zwar unabhängig von dessen tatsächlicher Höhe! Das Vermögen der Ehegatten ist jetzt ausgeglichen und beide können in gleicher Weise sowohl unter Lebenden als auch von Todes wegen die schenkung- und erbschaftsteuerlichen Freibeträge der Kinder bestmöglich ausnutzen. Fast von selbst versteht sich, dass die optimale erbrechtliche und erbschaftsteuerliche Nachfolg erst mit einer zusätzlich maßgeschneiderten Verfügung von Todes wegen erreicht wird.

Güterstandsschaukel

Möchten die Ehegatten auf Dauer nicht im Güterstand der Gütertrennung bleiben, so bleibt es ihnen unbenommen, ehevertraglich den Güterstand der Gütertrennung zu beenden und wieder in den Güterstand der Zugewinngemeinschaft zurückzukehren. Diese Rückkehr in den ursprünglichen Güterstand ist ein doppelter Güterstandswechsel und wird als "Güterstandsschaukel" bezeichnet: Die Ehegatten bzw. Lebenspartner schaukeln von der Zugewinngemeinschaft in die Gütertrennung und wieder zurück. Die Beendigung der Zugewinngemeinschaft, Vereinbarung der Gütertrennung und Neuvereinbarung der Zugewinngemeinschaft kann ihm Rahmen der Güterstandsschaukel zeitlich unmittelbar aufeinander erfolgen, dies ist von den Gerichten sowohl güterrechtlich als auch schenkungsteuerlich anerkannt.

Ausgangsgüterstand Gütertrennung

Doch was tun, wenn die Ehegatten in unserem Beispiel bereits seit Eheschließung im Güterstand der Gütertrennung leben? Ist ihnen dann die schenkungsteuerfreie Nivellierung ihres Vermögens verwehrt?

Der Güterstandswechsel bzw. die Güterstandsschaukel ist ein Tausendsassa und bringt auch in diesem Fall, wenn auch deutlich komplexer, das gewünschte Ergebnis. Ein Beispiel verdeutlicht dies: Die Ehegatten beenden den Güterstand der Gütertrennung ehevertraglich, hier allerdings mit Rückwirkung auf den Zeitpunkt der Eheschließung. Sie vereinbaren zugleich mit Wirkung ab Eheschließung den Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Sie beenden sodann wiederum den Güterstand der Zugewinngemeinschaft und vereinbaren erneut den Güterstand der Gütertrennung. Infolge der Beendigung der Zugewinngemeinschaft steht selbstverständlich auch hier die Ehefrau (aus dem obigen Beispiel) der gesetzliche Zugewinnausgleich zu, schenkungsteuerfrei unabhängig von dessen tatsächlicher Höhe! Das Vermögen der Ehegatten ist jetzt ausgeglichen und der bestmögliche Ausnutzung der Freibeträge der Kinder von Seiten beider Eltern steht nichts mehr im Wege.

Angesichts der Fülle und der Komplexität der hier erforderlichen Regelungen gilt umso mehr, dass die gewünschte erbrechtliche und erbschaftsteuerliche Nachfolge in jedem Fall eines höchst differenzierten, passgenauen Testaments oder Erbvertrags bedarf.

Beste güterrechtliche, erbrechtliche und steuerrechtliche Beratung

Der Güterstandswechsel und die Güterstandsschaukel sind vielschichtig und in der Kürze der Darstellung hier nur vom Ergebnis her betrachtet. Viele weitere Facetten sind bewusst außer Acht gelassen. Bei zutreffender Gestaltung bieten sowohl Güterstandswechsel als auch Güterstandsschaukel die Chance, Vermögen soweit wie nach unserer Rechtsordnung möglich steuergünstig auf die Nachkommen zu übertragen.

Also: Dem Kaiser, was des Kaisers ist - aber auch nicht mehr als ihm zusteht ...