FHH Fonds Nr. 26: MS Crystal Bay offenbar verkauft

FHH Fonds Nr. 26: MS Crystal Bay offenbar verkauft
07.01.2016450 Mal gelesen
Das Fondshaus Hamburg hat das Containerschiff MS Crystal Bay aus dem FHH Fonds Nr. 26 offenbar verkauft. Für die Anleger dürften unter dem Strich Verluste stehen.

GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Wie das "fondstelegramm" meldet, hat das Fondshaus Hamburg das Containerschiff MS Crystal Bay offenbar verkauft. Das Schiff war Investitionsgegenstand des FHH Fonds Nr. 26. Nachdem für die Anleger die Beteiligung an diesem Schiffsfonds ohnehin enttäuschend verlief, dürften nach dem Verkauf des Schiffes Verluste stehen.

Die Krise bei dem 2005 aufgelegten Schiffsfonds ist nicht neu. Die prognostizierten Ausschüttungen wurden selten erreicht und 2012 musste aufgrund der wirtschaftlichen Schwierigkeiten ein Sanierungskonzept umgesetzt werden. Zu einer nachhaltigen Besserung der schwierigen wirtschaftlichen Situation führte das scheinbar nicht, so das die MS Crystal Bay nun offenbar verkauft wurde.

Für die Anleger wird die Beteiligung an dem Schiffsfonds voraussichtlich ein Verlustgeschäft sein. Allerdings haben sie auch noch die Möglichkeit, rechtliche Schritte zu ergreifen. Dazu können sie sich an einen im Bank- und Kapitalmarktrecht versierten Rechtsanwalt wenden. Dieser kann u.a. prüfen, ob Ansprüche auf Schadensersatz geltend gemacht werden können.

Die Finanzkrise 2008 sorgte bei etlichen Schiffsfonds für wirtschaftliche Probleme, die durch aufgebaute Überkapazitäten und sinkende Charterraten verschärft wurden. Mehr und mehr zeigte sich, dass Schiffsfonds keineswegs die sichere Kapitalanlage sind als die sie in den Anlageberatungsgesprächen häufig dargestellt wurden. Allerdings hätten die Anleger in den Beratungsgesprächen auch umfassend über die Risiken aufgeklärt werden müssen. Da die Anleger mit den Fondsanteilen in der Regel unternehmerische Beteiligungen erwerben, stehen sie auch im Risiko. Besonders schwer wiegt dabei das Risiko des Totalverlusts der Einlage. Dennoch wurden diese Risiken erfahrungsgemäß in den Beratungsgesprächen häufig verschwiegen oder nur unzureichend dargestellt.

Die unzureichende Risiko-Aufklärung kann ebenso den Anspruch auf Schadensersatz begründen wie das Verschweigen der Rückvergütungen. Die vermittelnde Bank muss diese sog. Kick-Backs offen legen, damit der Anleger das Provisionsinteresse erkennen kann. Da mögliche Schadensersatzansprüche schon bald verjähren könnten, sollten Anleger umgehend handeln.

 

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