Fahrerlaubnisrecht: Nicht jede Art von Alkoholmissbrauch rechtfertigt die Anordnung einer MPU!

Staat und Verwaltung
20.01.2016265 Mal gelesen
Das VG Neustadt (Weinstraße) hat mit seiner Entscheidung im Oktober 2014 festgestellt, dass ein die Fahreignung ausschließender Alkoholkonsum verkehrsbezogene Umstände erfordert, also einen mittelbaren Zusammenhang zwischen dem Alkholkonsum und der Teilnahme am Straßenverkehr.

Darüber hinaus entbinde die schlichte Feststellung innerhalb eines ärztlichen Gutachtens, dass Anzeichen für Alkoholmissbrauch vorliegen, die Fahrerlaubnisbehörde nicht davon, eine einzefallgerechte Prüfung im Rahmen ausreichender verkehrsbezogener Zusatztatsachen durchzuführen.

Die Ehefrau des Betroffenen hatte im vorliegenden Fall aufgrund von vermeintlicher starker Alkoholisierung und des damit einhergehenden aggressiven Verhaltens ihres Ehemannes Einsatzkräfte der Polizei gerufen. Durch die Erstellung des Polizeiberichts erlangte die Fahrerlaubnisbehörde Kenntnis von dem Vorfall und forderte ein ärztliches Fahreignungsgutachten an. Das Gutachten verneinte zwar eine Alkoholabhängigkeit des Betroffenen, kam aber zu dem Schluss, dass Anzeichen für Alkoholmissbrauch bestünden. Infolgedessen forderte die Fahrerlaubnisbehörde den Betroffenen nun zur Beibringung eines medizinisch psychologischen Gutachens (MPU).

Die Nichtbeibringung dieses Gutachtens zog sodann die für sofort vollziehbar erklärte Fahrerlaubnisentziehung durch die Behörde nach sich, gegen die sich der Betroffene erfolgreich mit einem Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs vom 25. September 2014 wendete.

Das Gericht stellte hier zum einen formelle Mängel der Anordnung der MPU durch die Behörde fest, wobei sich die Fragestellung des einzuholenden Gutachtens nicht eindeutig auf den fahrlerlaubnisrechtlichen Begriff des Alkoholmissbrauchs bezog. Insoweit sei ein Alkoholmissbrauch im verkehrsrechtlichen Sinne nicht deckungsgleich mit dem allgemein verwendeten Begriff des Alkoholmissbrauchs.

Weiterhin setze die Ziffer 8.1. der FeV materiell-rechtlich voraus, dass zwischen übermäßigem, die Fahreignung einschränkenden Alkoholkonsum und dem Führen eines Fahrzeuges nicht hinreichend sicher getrennt werden kann.

Zwar könnten hierfür auch außerhalb des Straßenverkehrs liegende Anhaltspunkte herangezogen werden. Dafür müsse aber zumindest ein mittelbarer Zusammenhang zwischen der Verkehrsteilnahme und dem Alkoholmissbrauch bestehen. Die Gesamtschau müsse nahelegen, dass der Betroffene in überschaubarer Zukunft auch nach dem Genuss von Alkohol ein Fahrzeug im Straßenverkehr führen werde.

 

Beschluss des VG Neustadt (Weinstraße) im Oktober 2014

Hinweis:
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Der Autor Sven Skana ist Fachanwalt für Verkehrsrecht, Spezialist für Verkehrs-Unfallrecht sowie Spezialist für Führerscheinangelegenheiten im Betäubungsmittelrecht. Er ist Partner in der Kanzlei Johlige, Skana und Partner in Berlin, Kurfürstendamm 173-174, 10 707 Berlin, Tel: 030/8868150