Formenstrenge bei GmbH-Beschlussfassung

Wirtschaft und Gewerbe
25.04.20084283 Mal gelesen
Formenstrenge bei GmbH-Beschlussfassung

Der BGH hat in 2006 entschieden, dass eine von § 48 GmbH-Gesetz abweichende, in der Satzung nicht zugelassene Beschlussprozedur selbst bei Zustimmung aller Gesellschafter zur Nichtigkeit gefasster Beschlüsse führt.

Nach § 48 GmbH-Gesetz werden Gesellschafterbeschlüsse in Versammlungen gefasst, des Weiteren bedarf es der Abhaltung einer Gesellschafterversammlung nicht, wenn alle Gesellschafter in Textform dem Beschlussantrag vor dem schriftlichen Verfahren zustimmen. Andere Beschlussverfahren neben dem Versammlungsbeschluss und der schriftlichen Beschlussfassung kennt das Gesetz nicht. Das Gesetz kennt damit vor allem nicht die Beschlussfassung durch Telefonkonferenz oder Videokonferenz, durch sonstige Telekommunikation (z.Bsp. Rundruf oder Austausch von E-mails) und durch "kombinierte" Abstimmung, nämlich durch teils in der Versammlung, teils aus der Distanz abgegebene Stimmen. Derartige Beschlussfassungen können aber durch Satzungsregeln zugelassen werden. Sie sind unzulässig, wenn sie weder in der Satzung zugelassen noch von der Zustimmung aller Gesellschafter gedeckt sind.

 Umstritten ist aber die nun vom BGH in 2006 entschiedene Frage, ob ein solches von § 48 GmbH-Gesetz abweichendes Verfahren zulässig ist, wenn es zwar nicht in der Satzung zugelassen, wohl aber von allen Gesellschaftern gebilligt ist. Nunmehr hält der BGH eine nicht vom Gesetz oder von der Satzung gedeckte Beschlussform für generell unzulässig, einen derart gefassten Beschluss - trotz Einvernehmen sämtlicher Gesellschafter - für nichtig.
 Dies bedeutet für die Praxis, dass streng darauf zu achten ist, in GmbH-Satzungen Öffnungsklauseln aufzunehmen. Das war aus Gründen der Gestaltungssicherheit schon bisher anzuraten. Nunmehr erweist sich eine Satzungsregelung vollends als geradezu unentbehrlich. Sie sollte mit der Verpflichtung des Versammlungsleiters zur Dokumentation der Beschlussfassung einhergehen, denn diese ist nach dem Urteil des BGH Voraussetzung eines wirksamen Beschlusses. Solange eine solche Öffnungsklausel der Satzung fehlt, muß jedem Geschäftsführer noch dringender als bisher eingeschärft werden, er solle sich strikt an § 48 GmbH-Gesetz bzw. an eine einschlägige Satzungsregelung halten.
 

Das Urteil macht also jede nicht im Gesetz oder in der Satzung zugelassene Beschlussprozedur bei der GmbH zu einem akuten Nichtigkeitsrisiko selbst dann, wenn alle Gesellschafter diesem Verfahren zugestimmt haben. GmbH-Geschäftsführern ist einzuschärfen, dass sie auch bei Konsens aller Gesellschafter jede Abweichung von der in § 48 GmbH-Gesetz oder von der Satzung geregelten Beschlussprozedur unbedingt vermeiden müssen.

 Die Gesellschafter sollten sich daher der Beschlussfassungsfrage Anpassungen auf den heutigen "state of the art" in den Satzungen noch intensiver als bisher annehmen. Anzuraten sind eindeutige, neuerliche Fehler vermeidende Satzungsklauseln. Im weitesten ginge eine Regelung, wonach jede Art und Form der Abstimmung ausreicht, sofern alle Gesellschafter (in bestimmter Form) zustimmen. Dem Versammlungsleiter ist eine Protokollierungspflicht zum Nachweis aufzuerlegen.
 

Immer wieder sollten Sie Ihre GmbH-Satzung den heutigen Gegebenheiten anpassen und die Flexibilität des GmbH-Gesetzes im Hinblick auf die Gestaltung von Satzungen nutzen. Gleiches gilt natürlich auch für die Satzung von Aktiengesellschaften, wobei hier eine größere Satzungsstrenge und eine geringere Flexibilität bei der Gestaltung zu beachten sind.