Sperrzeit des Arbeitslosengeldes durch den Abschluss eines Aufhebungsvertrages?

Arbeit Betrieb
15.10.20063208 Mal gelesen
Stimmen Arbeitnehmer einem Aufhebungsvertrag mit Abfindungsvereinbarung zur Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses zu, droht ihnen grundsätzlich nach § 144 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 Sozialgesetzbuch (SGB) III die Auferlegung einer Sperrzeit wegen Arbeitsaufgabe. Das Bundessozialgericht hat nun durch Urteil vom 12.07.2006, entschieden, dass keine Sperrzeit eintritt, sofern dem Arbeitnehmer ansonsten eine rechtmäßige Arbeitskündigung gegenüber ausgesprochen wurde.
 
1.        Einleitung
Nach § 144 Abs. 1 Nr. 1 S. 1 SGB III droht die Auferlegung einer Sperrzeit wegen Arbeitsaufgabe grundsätzlich dann, wenn ein Arbeitnehmer einem Aufhebungsvertrag mit Abfindungsvereinbarung zur Beendigung seines Arbeitsverhältnisses zustimmt. Die Möglichkeit des Sperrzeiteintritts für die Auszahlung des Arbeitslosengeldes sollte daher bei den Verhandlungen der Abfindungshöhe bzw. bei dem Abschluss eines Vergleichs stets einkalkuliert werden. Wenn dem Arbeitnehmer allerdings ohne die mit dem Arbeitgeber getroffene Vereinbarung über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum gleichen Zeitpunkt eine sozial gerechtfertigte betriebsbedingte Kündigung gedroht hätte, gegen die er sich arbeitsrechtlich nicht hätte zur Wehr setzen können, stehe dem Interesse des Arbeitnehmers, sich durch Abschluss eines Aufhebungsvertrages zumindest eine Abfindung zu sichern, kein gleichwertiges Interesse der Versicherten an einem Abwarten der angedrohten Arbeitgeberkündigung gegenüber. In einem solchen Falle trete keine Sperrzeit ein.
 
2.        Rechtslage
Der Anspruch auf Arbeitslosengeld kann ruhen, wenn sich der Arbeitslose versicherungswidrig verhalten hat (sog. Sperrzeit). Im Zusammenhang mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses kann es zu einer Sperrzeit wegen Arbeitsaufgabe kommen, § 144 Abs. 1 S. Nr. 1 SGB III. Hierunter fällt auch der Abschluss eines Aufhebungsvertrages. Das Bundessozialgericht hatte nunmehr einen Fall zu entscheiden, in dem ein 1941 geborene Arbeitnehmer 8 Jahre lang als Lagerarbeiter beschäftigt war. Infolge eine Neustrukturierung im Betrieb entfiel sein Arbeitsplatz. Daraufhin schloss der Arbeitnehmer mit dem Arbeitgeber einen Aufhebungsvertrag, wonach er unter Einhaltung der vertraglichen Kündigungsfrist zum 30.11.2003 ausschied. Das Arbeitsamt (jetzt: Agentur für Arbeit) zahlte dem Arbeitnehmer mit Rücksicht auf den Eintritt einer Sperrzeit wegen Arbeitsaufgabe mit einer Dauer für 12 Wochen zunächst kein Arbeitslosengeld. Der Arbeitnehmer ging dagegen gerichtlich vor.
 
Das BSG hat die Auffassung der Vorinstanz bestätigt, die das Arbeitsamt zur Zahlung von Arbeitslosengeld ohne Berücksichtigung einer Sperrzeit verurteilt hatten. Die Richter betonten, dass dem Arbeitnehmer ohne die mit dem Arbeitgeber getroffene Vereinbarung über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum gleichen Zeitpunkt eine sozial gerechtfertigte betriebsbedingte Kündigung gedroht hätte, gegen die er sich arbeitsrechtlich nicht hätte zur Wehr setzen können. In einem solch gelagerten Falle stehe dem Interesse des Arbeitnehmers, sich durch Abschluss eines Aufhebungsvertrages zumindest eine Abfindung zu sichern, kein gleichwertiges Interesse der Versicherten an einem Abwarten der angedrohten Arbeitgeberkündigung gegenüber.
 
Das BSG stellte klar, dass in einem solchen Fall keine zusätzlichen Gründe hinzutreten müssen, die ein Abwarten der Arbeitgeberkündigung für den Arbeitnehmer unzumutbar machen. Auch im Hinblick des Inkrafttreten des § 1 a KSchG erst zum 01.01.2004 bot der vorliegende Sachverhalt noch keine Veranlassung zur Entscheidung der Frage, ob künftig ein wichtiger Grund bei Abschluss eines Aufhebungsvertrages ohne ausnahmslose Prüfung der Rechtmäßigkeit der Kündigung angenommen werden kann. Unter Heranziehung der Grundsätze des § 1 a KSchG wird dies vom Senat künftig jedenfalls dann erwogen werden, wenn die Abfindungshöhe die in § 1 a KSchG vorgesehene nicht überschreitet.
 
3.        Fazit
Die vorliegende Entscheidung zeigt, dass das Risiko des Sperrzeitantritts für die Auszahlung des Arbeitslosengeldes bei Abschluss eines Aufhebungsvertrages nach wie vor besteht. Zur Beurteilung des Sperrzeiteintritts bei Abschluss eines Aufhebungsvertrages müsste die Agentur für Arbeit die Rechtmäßigkeit der sonst drohenden Arbeitgeberkündigung prüfen. Daher empfiehlt es sich, in den Aufhebungsvertrag die Gründe der ansonsten drohenden Kündigung aufzunehmen durch die Formulierung "zur Vermeidung einer ansonsten unumgänglichen fristgemäßen ordentlichen betriebsbedingten Kündigung .". Ob künftig ein wichtiger Grund bei Abschluss eines Aufhebungsvertrages auch ohne ausnahmslose Prüfung der Rechtmäßigkeit der Kündigung angenommen werden kann unter Zugrundelegung des § 1 a KSchG, bleibt abzuwarten.
Guido Wurll,
Fachanwalt für Arbeitsrecht, Rechtsanwalt, Wirtschaftsmediator (zert. IHK)
 
 
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