Kündigung Bausparvertrag: Vergleich mit Wüstenrot bei „System LW“ Leonberger Bausparkasse

Kündigung Bausparvertrag: Vergleich mit Wüstenrot bei „System LW“ Leonberger Bausparkasse
09.01.2017280 Mal gelesen
Wüstenrot schließt Vergleich in Sachen Leonberger Bausparkasse System LW und vermeidet Urteil des LG Stuttgart zur Frage der Behandlung eines Bausparvertrages als reiner Sparvertrag - Erfolg für Bausparer

Mit Urteil vom 18.12.2015 hatte das Amtsgericht Ludwigsburg (Az. 10 C 2572/15) entschieden, dass die Kündigung eines noch mit der Leonberger Bausparkasse (als Rechtsvorgängerin der Wüstenrot Bausparkasse) abgeschlossenen Vertrages "System LW" nach § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB wegen 10jähriger Zuteilungsreife unwirksam ist. Auch eine Kündigung gemäß § 488 Abs. 3 BGB ist ohne Vollbesparung nicht möglich.

Besonderheit des Vertrages war der anfänglich vereinbarte Verzicht auf das Bauspardarlehen nach dem sogenannten "Renditesystem". Das Gericht stellte unter anderem fest, dass es sich schon nach den vereinbarten Bedingungen um einen reinen Sparvertrag handelt, so dass sich die Bausparkasse schon grundsätzlich nicht darauf berufen kann, der Bausparer nutze den Vertrag zweckwidrig.

Nachdem die Bausparkasse gegen das Urteil zunächst Berufung bei dem Landgericht Stuttgart (Az. 4 S 30/16) einlegte, bot sie einen für den Bausparer vorteilhaften Vergleich an, mit dem neben der Einmalzahlung noch zu erwirtschaftender Zinsen bei Fortsetzung der Besparung des Bausparvertrages auch alle Kosten des erst- und zweitinstanzlichen Gerichtsverfahrens von der Bausparkasse übernommen werden. Damit vermied die Bausparkasse ein Urteil des Landgerichts Stuttgart als möglichen Präzedenzfall zu Altverträgen der Leonberger Bausparkasse.

Bausparkassen erklären weitere Kündigungen

Nach den Erfahrungen der Kanzlei ARES Rechtsanwälte setzen die Bausparkassen die Kündigung von zuteilungsreifen Verträgen weiter fort. Weiterhin melden sich betroffene Bausparer zur Abwehr von Kündigungen z.B. der BSQ Bauspar AG, Aachener Bausparkasse, Wüstenrot Bausparkasse, BHW Bausparkasse, LBS, Badenia oder Schwäbisch Hall.

Dabei stützen sich die Bausparkassen nicht nur auf die zehnjährige Zuteilungsreife als Kündigungsgrund nach § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB sondern regelmäßig auch auf § 488 Abs. 3 BGB, obwohl der Bausparvertrag noch nicht vollbespart ist. Oftmals wird ein noch möglicher Zinsbonus, der noch nicht in Anspruch genommen worden ist, zur Bausparsumme addiert um eine Vollbesparung zu behaupten oder die Bausparkasse erklärt, die Inanspruchnahme eines Bauspardarlehens sei wegen des aktuellen Zinsniveaus unwirtschaftlich. Aus diesem Grund könne man den Vertrag nach § 488 Abs. 3 BGB kündigen.

Alle vorbenannten Gründe berechtigen die Bausparkassen nach Auffassung der Kanzlei ARES Rechtsanwälte nicht zur Kündigung eines Bausparvertrages.

Bausparer sollten sich gegen Kündigungen zur Wehr setzen.

Nach Auffassung der ARES Rechtsanwälte, die schon eines der ersten grundlegenden Urteile gegen die Wüstenrot Bausparkasse zur Abwehr einer Kündigung nach § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB erstritten haben (Urteil des AG Ludwigsburg vom 07.08.2015 - Az. 10 C 1154/15), sollten Bausparer Kündigungen nicht vollbesparter Verträge nicht hinnehmen, sondern sich mit fachlicher Hilfe gegen diese Kündigungen zur Wehr setzen. Nach bisheriger Erfahrung reagieren Bausparkassen auf Widersprüche der Bausparer selbst fast ausnahmslos mit ablehnenden Standardschreiben. Erst durch die Zuhilfenahme von spezialisierten Rechtsanwälten lassen sich Erfolge im Sinne der Bausparer erzielen. Ein Beispiel ist der vorstehende geschilderte Fall.

Die Kanzlei ARES Rechtsanwälte, die auf das Kapitalanlagerecht spezialisiert ist, vertritt betroffene Bausparer zur Abwehr erklärter Kündigungen gegenüber Bausparkassen mittlerweile in mehreren Verfahren vor dem Bundesgerichtshof, Oberlandesgerichten sowie Land- und Amtsgerichten deutschlandweit.

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