OLG Celle: Fehlerhafte Widerrufsbelehrung bei Darlehen aus 2011

OLG Celle: Fehlerhafte Widerrufsbelehrung bei Darlehen aus 2011
17.08.2016223 Mal gelesen
Bei Immobiliendarlehen, die nach dem 10. Juni 2010 abgeschlossen wurden, sticht nach wie vor der Widerrufsjoker. Der Widerruf ist dann möglich, wenn die Bank oder Sparkasse eine fehlerhafte Widerrufsbelehrung verwendet hat.

Am 21. Juni 2016 ist das "ewige" Widerrufsrecht für Darlehen zur Immobilienfinanzierung, die zwischen November 2002 und dem 10. Juni 2010 geschlossen wurden, erloschen. Ist der Widerruf nicht fristgerecht erfolgt, kann der Widerrufsjoker nicht mehr gezogen werden. Anders verhält es sich bei jüngeren Immobilienkrediten, die nach dem 10. Juni 2010 geschlossen wurden. "Diese Verträge sind nicht vom Ende der Widerrufsfrist betroffen. Fehlerhafte Widerrufsbelehrungen haben die Banken und Sparkassen aber auch bei jüngeren Darlehensverträgen immer noch verwendet. Dann ist der Widerruf dieser Verträge in vielen Fällen noch möglich und angesichts der aktuellen Zinsentwicklung auch immer noch lukrativ", sagt Rechtsanwältin Jessica Gaber von der Kanzlei Cäsar-Preller in Wiesbaden.

Seit 2010 müssen Widerrufsbelehrungen bestimmte Pflichtangaben enthalten, z.B. zur Art des Darlehens, zum Nettodarlehensbetrag zur Vertragslaufzeit und noch einige andere mehr. Keine Pflichtangabe bei Immobiliendarlehen ist aber die Angabe der für die Bank zuständige Aufsichtsbehörde, wie das Oberlandesgericht Celle feststellte (Az.: 3 U 108/15).

In dem Fall hatten Verbraucher im Jahr 2011 ein Immobiliendarlehen abgeschlossen und erklärten gut drei Jahre später den Widerruf, den die Bank ablehnte, weil die Widerrufsfrist verstrichen sei. Das Landgericht Verden und das OLG Celle sahen dies jedoch anders und erkannten, dass der Widerruf wirksam erfolgt sei. Denn nach der verwendeten Widerrufsbelehrung sei der Beginn der Widerrufsfrist unklar. Denn diese sollte erst dann beginnen, wenn der Verbraucher u.a. die Angabe der für die Bank zuständigen Aufsichtsbehörde erhalten habe. Wie das OLG Celle feststellte handele es sich dabei weder um eine Pflichtangabe noch sei ersichtlich, dass der Verbraucher diese Informationen erhalten habe. Diese Ergänzung stelle zudem eine inhaltliche Überarbeitung der gültigen Musterbelehrung dar, so dass sich die Bank nicht auf Vertrauensschutz berufen könne. Die Widerrufsfrist sei nie in Gang gesetzt worden und der Widerruf daher auch Jahre nach Abschluss noch wirksam erfolgt.

Rechtsanwältin Gaber: "Ähnliche Fehler lassen sich häufiger in den verwendeten Widerrufsbelehrungen finden, so dass dann gute Chancen auf einen erfolgreichen Widerruf bestehen."

Verbraucher, die ihr Immobiliendarlehen fristgerecht zum 21. Juni 2016 widerrufen wurden, die Bank den Widerruf aber nicht anerkannt hat, müssen deshalb nicht aufgeben. "Die Rechtslage ist zumeist klar. Daher lassen sich auch außergerichtlich mit den Banken oft zufriedenstellende Lösungen finden", so Rechtsanwältin Gaber.

Die Kanzlei Cäsar-Preller ist Mitglied der Arbeitsgemeinschaft www.jetzt-widerrufen.de und prüft kostenlos, ob die Voraussetzungen für den Darlehenswiderruf vorliegen.

 

Mehr Informationen: http://www.der-widerruf.de/

 

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Rechtsanwältin Jessica Gaber

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